§ 5
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte im Maßstab 1:20.000) planlich dargestellt.
(2) Straßen, Wege und Brücken sowie Gewässer, die als Grenze angeführt sind, sind in das Grundwasserschongebiet nicht einbezogen.
(3) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei den Gemeindeämtern Vöcklamarkt, St. Georgen im Attergau, Berg im Attergau und Weißenkirchen im Attergau ist eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
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