§ 1
Zum Schutze des Grundwasservorkommens Randrinne in den Marktgemeinden St. Georgen i.A. und Vöcklamarkt sowie in den Gemeinden Berg i.A. und Weißenkirchen i.A. wird - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
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