LandesrechtOberösterreichVerordnungenV Grundwasserschongebiet Wasserleitungsverband Vöckla-Ager

V Grundwasserschongebiet Wasserleitungsverband Vöckla-Ager

In Kraft seit 24. Februar 1978
Up-to-date

§ 1

§ 1

Zum Schutze des Brunnens Grafenbuch in Aurach am Hongar der Gruppenwasserversorgungsanlage des Wasserleitungsverbandes Vöckla-Ager wird - unbeschadet bestehender Rechte - das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.

§ 2

§ 2

Die Grenze des Schongebietes verläuft wie folgt:

Beginnend am Schnittpunkt der Grenzen zwischen den Gemeinden Aurach am Hongar, Regau und Pinsdorf verläuft die Grenze des Schongebietes geradlinig zur Höhenkote 908, von dort geradlinig zur Höhenkote 943, von dort geradlinig zur Höhenkote 905 und von dort geradlinig bis zum Schnittpunkt der Gemeindegrenzen zwischen den Gemeinden Aurach am Hongar, Weyregg am Attersee und Schörfling am Attersee, in der Folge entlang der Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Schörfling am Attersee und Weyregg in westlicher Richtung bis zum Schnittpunkt dieser Gemeindegrenze mit der Verbindungsgeraden zwischen den Höhenkoten 864 (Gahberg) und 712 (Häfelberg), von diesem Schnittpunkt der Geraden in nördlicher Richtung entlang bis zur Höhenkote 712 (Häfelberg), von dort in gerader Linie zur Kreuzung des Katzenbaches (Mühlgraben) mit dem Güterweg Sicking in Schörfling am Attersee und von hier entlang des Katzenbaches (Mühlgrabens) bachabwärts bis zu seiner Kreuzung mit der Schörflinger Bezirksstraße, dieser Straße in nordöstlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung der Gemeindestraße "Kreuzstraße" in Lenzing, dieser folgend in nördlicher Richtung und in der Folge entlang der Gemeindestraße "Oberachmannerstraße" in derselben Richtung, in der Folge weiter entlang der Gemeindestraße "Unterachmannerstraße" bis zur Abzweigung des Güterweges Starzing, diesem in östlicher und in der Folge nordöstlicher Richtung folgend bis zur Abzweigung des Ortschaftsweges Grundstück Nr. 1809, KG. Lenzing, in der Ortschaft Kraims, diesem Weg folgend bis zur Kreuzung mit der Gemeindestraße "Reibersdorferstraße" und in der Folge entlang des Güterweges Haid bis zu seiner Kreuzung mit der Grenze zwischen den Gemeinden Lenzing und Timelkam, weiter entlang dieser Grenze in östlicher Richtung und in der Folge entlang der Grenze zwischen den Gemeinden Aurach am Hongar und Timelkam, weiter entlang der Grenze zwischen den Gemeinden Aurach am Hongar und Regau bis zur Querung dieser Grenze mit der Schörflinger Bezirksstraße, von dort geradlinig zur Querung des Güterweges Riedl mit der Grenze zwischen den Gemeinden Aurach am Hongar und Regau und von dort entlang dieser Grenze in südlicher Richtung bis zum Ausgangspunkt zurück.

§ 3

§ 3

Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:

a) der Abbau von Lehm, Kies und Schotter, ausgenommen für den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf,

b) die Ablagerung von Abfällen jeglicher Art mit Ausnahme von Erdaushub und Abbruchmaterial,

c) die Errichtung, Erweiterung und Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung grundwassergefährdender Stoffe, wobei Anlagen zur Lagerung von Mengen bis 1000 l ausgenommen sind,

d) die Versickerung und Verrieselung von Abwässern, soweit dies über die normale land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgeht,

e) die Errichtung, Erweiterung und Abänderung gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen, bei denen grundwassergefährdende Stoffe oder Abwässer anfallen, sowie von landwirtschaftlichen Intensivbetrieben,

f) die Errichtung von Schutz- und Regulierungswasserbauten.

§ 4

§ 4

Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen oder Darstellungen (Plänen) anzuzeigen:

a) die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, soferne sie unter die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 fallen,

b) die Herstellung und Umlegung von Straßen,

c) die Herstellung von Entwässerungsanlagen mit Versickerung der Dränagewässer, soferne die Anlagen nicht unter die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 fallen.

§ 5

§ 5

(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte 1:25.000) planlich dargestellt.

(2) Straßen, Wege, Brücken sowie Gewässer, die als Grenze angeführt sind, sind in das Grundwasserschongebiet nicht einbezogen.

(3) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Aurach am Hongar, Lenzing, Regau und beim Marktgemeindeamt der Marktgemeinde Schörfling am Attersee ist jeweils eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

§ 6

§ 6

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung werden nach Maßgabe des § 137 Wasserrechtsgesetz 1959 als Verwaltungsübertretung bestraft.

Anl. 1

Anlage

Plan Grundwasserschongebiet "Grafenbuch" in den Gemeinden Aurach am Hongar, Lenzing, Regau und Schörfling

(Anm: Anlage nicht darstellbar; siehe LGBl.Nr. 8/1978 )