§ 4
Innerhalb des Grundwasserschongebietes sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage von technischen Beschreibungen oder Darstellungen (Plänen) anzuzeigen:
a) die Errichtung, Änderung und Auflassung von Anlagen zur Grundwasserentnahme, soferne sie unter die Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 fallen,
b) die Herstellung und Umlegung von Straßen,
c) die Herstellung von Entwässerungsanlagen mit Versickerung der Dränagewässer, soferne die Anlagen nicht unter die Bestimmungen des § 40 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 fallen.
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