§ 5
(1) Die Grenzen des im § 2 umschriebenen Gebietes sind in der Anlage dieser Verordnung (Karte 1:25.000) planlich dargestellt.
(2) Straßen, Wege, Brücken sowie Gewässer, die als Grenze angeführt sind, sind in das Grundwasserschongebiet nicht einbezogen.
(3) Beim Amt der o.ö. Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck sowie bei den Gemeindeämtern der Gemeinden Aurach am Hongar, Lenzing, Regau und beim Marktgemeindeamt der Marktgemeinde Schörfling am Attersee ist jeweils eine Karte nach Abs. 1 zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.
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