§ 3
Innerhalb des Grundwasserschongebietes bedürfen nachstehende Maßnahmen neben einer allenfalls sonst erforderlichen Genehmigung vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
a) der Abbau von Lehm, Kies und Schotter, ausgenommen für den land- und forstwirtschaftlichen Eigenbedarf,
b) die Ablagerung von Abfällen jeglicher Art mit Ausnahme von Erdaushub und Abbruchmaterial,
c) die Errichtung, Erweiterung und Abänderung von Anlagen zur Lagerung und Leitung grundwassergefährdender Stoffe, wobei Anlagen zur Lagerung von Mengen bis 1000 l ausgenommen sind,
d) die Versickerung und Verrieselung von Abwässern, soweit dies über die normale land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung hinausgeht,
e) die Errichtung, Erweiterung und Abänderung gewerblicher und industrieller Betriebsanlagen, bei denen grundwassergefährdende Stoffe oder Abwässer anfallen, sowie von landwirtschaftlichen Intensivbetrieben,
f) die Errichtung von Schutz- und Regulierungswasserbauten.
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