LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Tbc-Reihenuntersuchungsverordnung

NÖ Tbc-Reihenuntersuchungsverordnung

In Kraft seit 01. Juni 2025
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Personenkreis

(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle werden für folgende Persone n Reihenuntersuchungen angeordnet:

1. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel in Österreich benötigen (§ 2 Abs. 1 Z 6 und § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes- NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024), mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie Neuseeland;

2. Asylwerberinnen und Asylwerber gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024;

3. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024;

4. Asylberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024;

5. Vertriebene, denen gemäß § 62 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wurde;

6. Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen;

7. Personen ohne regelmäßige Unterkunft, insbesondere Bewohnerinnen und Bewohner von Obdachloseneinrichtungen und vergleichbaren sozialen Einrichtungen sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Notschlafstellen, Winterquartieren und vergleichbaren sozialen Einrichtungen;

8. Personen, die in Justizanstalten oder Haftanstalten untergebracht sind.

(2) Die von Abs. 1 erfassten Personen haben sich bei den im § 2 bezeichneten Untersuchungsstellen in den im § 3 festgelegten Zeiträumen einer Reihenuntersuchung zu unterziehen.

§ 2 § 2

§ 2 Untersuchungsstellen

(1) Die Reihenuntersuchungen sind in folgenden Untersuchungsstellen durchzuführen:

1. Einrichtungen der Bezirksverwaltungsbehörden oder des Landes;

2. Ordinationsstätten der durch Vertrag vom Land beauftragten Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie;

3. mobile Einheiten, die vom Land betrieben werden.

(2) Für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die sich in Erstaufnahmestellen oder Betreuungseinrichtungen des Bundes, die über die erforderliche medizinische und technische Ausstattung verfügen, befinden, kann die Untersuchung in diesen Einrichtungen durchgeführt werden.

§ 3 § 3

§ 3 Untersuchungszeitraum

(1) Die Reihenuntersuchungen sind durchzuführen:

1. für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 längstens innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der ersten Einreise als Erstuntersuchung und in weiterer Folge einmal jährlich während der ersten fünf Jahre ihres Aufenthaltes. In medizinisch begründeten Einzelfällen kann der Untersuchungszeitraum über die ersten 5 Jahre des Aufenthaltes hinaus ausgedehnt werden.

2. für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 bis 8 einmal jährlich.

(2) Eine Untersuchung nach § 1 Abs. 2 entfällt, wenn ein Thoraxröntgen vorgelegt wird, welches nicht älter als zwei Monate ist.

§ 4 § 4

§ 4 Untersuchungsmethoden

(1 ) Die Reihenuntersuchung hat in der Anfertigung eines Thoraxröntgen zu bestehen.

(2 ) Bei Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, hat die Reihenuntersuchung mittels Thoraxröntgen oder über immunologische Infektionsdiagnostik zu erfolgen.

(3 ) Bei bestehender Schwangerschaft ist eine klinische Untersuchung und eine Infektionsdiagnostik durchzuführen. Ein Thoraxröntgen ist spätestens drei Monate nach Beendigung der Schwangerschaft nachzuholen. In medizinisch begründeten Einzelfällen kann auch ein Thoraxröntgen bei Schwangeren durchgeführt werden.

§ 5 § 5

§ 5 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, welcher der Kundmachung folgt.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Tuberkulose-Reihenuntersuchungsverordnung, LGBl. 9450/3, außer Kraft.