(1) Die Reihenuntersuchungen sind in folgenden Untersuchungsstellen durchzuführen:
1. Einrichtungen der Bezirksverwaltungsbehörden oder des Landes;
2. Ordinationsstätten der durch Vertrag vom Land beauftragten Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin und Pneumologie;
3. mobile Einheiten, die vom Land betrieben werden.
(2) Für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, die sich in Erstaufnahmestellen oder Betreuungseinrichtungen des Bundes, die über die erforderliche medizinische und technische Ausstattung verfügen, befinden, kann die Untersuchung in diesen Einrichtungen durchgeführt werden.
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