(1) Zur Erfassung unbekannter Tuberkulosefälle werden für folgende Persone n Reihenuntersuchungen angeordnet:
1. Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel in Österreich benötigen (§ 2 Abs. 1 Z 6 und § 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes- NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024), mit Ausnahme von Staatsangehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien, des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland sowie Neuseeland;
2. Asylwerberinnen und Asylwerber gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024;
3. Subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024;
4. Asylberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024;
5. Vertriebene, denen gemäß § 62 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 67/2024, ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht gewährt wurde;
6. Personen, die gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen;
7. Personen ohne regelmäßige Unterkunft, insbesondere Bewohnerinnen und Bewohner von Obdachloseneinrichtungen und vergleichbaren sozialen Einrichtungen sowie Bewohnerinnen und Bewohner von Notschlafstellen, Winterquartieren und vergleichbaren sozialen Einrichtungen;
8. Personen, die in Justizanstalten oder Haftanstalten untergebracht sind.
(2) Die von Abs. 1 erfassten Personen haben sich bei den im § 2 bezeichneten Untersuchungsstellen in den im § 3 festgelegten Zeiträumen einer Reihenuntersuchung zu unterziehen.
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