(1) Die Reihenuntersuchungen sind durchzuführen:
1. für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 5 längstens innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der ersten Einreise als Erstuntersuchung und in weiterer Folge einmal jährlich während der ersten fünf Jahre ihres Aufenthaltes. In medizinisch begründeten Einzelfällen kann der Untersuchungszeitraum über die ersten 5 Jahre des Aufenthaltes hinaus ausgedehnt werden.
2. für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 6 bis 8 einmal jährlich.
(2) Eine Untersuchung nach § 1 Abs. 2 entfällt, wenn ein Thoraxröntgen vorgelegt wird, welches nicht älter als zwei Monate ist.
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