Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Zweck
Zum Schutz der Heilquellen von Baden und Bad Vöslau wird das im § 2 dieser Verordnung und in den Anlagen 1 bis 32 beschriebene Grundwasserschongebiet bestimmt.
§ 2 § 2
§ 2 Geltungsbereich
(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das in den Anlagen 1 bis 32 ausgewiesene Gebiet.
(2) Das gesamte Schongebiet wird in einen westlichen und in einen östlichen Bereich unterteilt, wobei die Trennung entlang der Linie der Südbahn erfolgt.
Der westliche Bereich umfasst die Außenzone Westteil sowie zusätzlich eine Kernzone in Baden und eine Kernzone in Bad Vöslau.
Der östliche Bereich umfasst die Außenzone Ostteil.
Der Bahnliniengrund befindet sich in der Außenzone Ostteil.
(3) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes in einer Übersichtskarte dargestellt, wobei die Außenzone Westteil die gelb-bräunlich eingefärbte Fläche und die Außenzone Ostteil daran anschließend die gelb-grünlich eingefärbte Fläche umfasst.
Die Kernzone Baden ist als hellblau eingefärbte Fläche und die Kernzone BadVöslau als hellviolett eingefärbte Fläche dargestellt.
Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes und seine Unterteilungen sind in den Detailkarten der Anlagen 2 bis 32 dieser Verordnung dargestellt.
(4) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen dieser Schongebietsverordnung vor.
§ 3 § 3
§ 3 Bewilligungspflichtige Maßnahmen
(1) Im westlichen Bereich des Schongebietes (Außenzone Westteil und Kernzonen Baden und Bad Vöslau) sind – unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Bewilligungspflicht – folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:
1. Die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Materialgewinnung, die nicht ohnehin bereits einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 31c und § 32 WRG 1959 bedürfen, sowie die wesentliche Abänderung der Betriebsart dieser Anlagen.
2. Die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, die der Förderung, der Leitung, der Verarbeitung, der Lagerung oder dem Umschlag von wassergefährdenden Stoffen dienen.
Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder -pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologischen Zustand oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.
Von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen sind
a) Anlagen, die der Förderung, der Leitung, der Verarbeitung, der Lagerung oder dem Umschlag von wassergefährdenden Stoffen dienen, sofern dafür eine Genehmigungspflicht im Bereich des Gewerberechtes besteht;
b) die Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten unter 5.000 Liter;
c) die Lagerung sonstiger wassergefährdender Stoffe bis höchstens 2.000 Liter
in medienbeständigen Behältern zur Deckung des laufenden Bedarfs, wenn die Lagerung und Füllung unter einer 2-Barrieren-Sicherung erfolgt.
3. Die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Betrieben zur Tierhaltung, wenn der Betrieb mehr als 10.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze, 10.625 Mastflügelplätze, 350 Mastschweineplätze oder 115 Sauenplätze vorgesehen hat.
4. Die Durchführung unterirdischer Sprengungen ab einer Mindesttiefe von 5 m.
5. Bohrungen und Grabungen über 30 m Tiefe ab anstehendem Gelände für Zwecke aller Art sowie jede Änderung solcher Anlagen.
(2) In der Außenzone Ostteil des Schongebietes sind – unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Bewilligungspflicht – folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:
1. Das Abteufen von Tiefbohrungen über 200 m Tiefe ab anstehendem Gelände für Zwecke aller Art sowie jede wesentliche Abänderung solcher Anlagen.
2. Das Einbringen oder Lagern von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aller Art in Tiefbohrungen gemäß Z 1 oder in mit diesen in Verbindung stehenden, künstlich geschaffenen oder natürlichen Hohlräumen.
§ 4 § 4
§ 4 Anzeigepflichtige Maßnahmen
(1) In der Kernzone Baden sind - in Ergänzung zu den bewilligungspflichtigen Maßnahmen gemäß § 3 dieser Verordnung - Bohrungen und Grabungen mit einer Tiefe von mehr als 1,5 m Tiefe ab anstehendem Gelände der Wasserrechtsbehörde drei Monate vor Beginn ihrer Durchführung unter Anschluss geeigneter Projektunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG 1959).
Diese Projektunterlagen haben jedenfalls auch folgenden Inhalt als Selbstverpflichtung aufzuweisen:
1. Vor Durchführung der Bauarbeiten werden bei der Stadtgemeinde Baden und der Heilquellenverwaltung der Stadtgemeinde Baden Erkundigungen über die Grundwassergegebenheiten und Einbauten im Bereich der vorgesehenen Bauarbeiten eingeholt.
2. Für den Fall, dass bei den Aushubarbeiten Wasser zu Tage tritt oder Druckwasser angetroffen wird, werden nachfolgende Vorkehrungen getroffen:
a) Die Stadtgemeinde Baden und die Heilquellenverwaltung der Stadtgemeinde Baden werden in diesem Fall unverzüglich informiert und es werden mit ihnen alle geplanten Maßnahmen und Tätigkeiten koordiniert.
b) Es wird eine sofortige Untersuchung des anstehenden Grundwassers auf Hinweise auf Schwefelwasser durchgeführt, um eine eventuell bereits vorhandene Störung des Drucksystems festzustellen. Nachfolgende Parameter werden durch eine autorisierte Untersuchungsanstalt analysiert:
Temperatur, pH-Wert, Leitfähigkeit, Sulfid, Sulfat.
Der Analysebericht wird in Kopie der Stadtgemeinde Baden und der Heilquellenverwaltung der Stadtgemeinde Baden vorgelegt.
c) Beim Auftreten von schwefelhaltigem Kluftwasser im Rahmen der Aushubarbeiten, bei dem ein Zusammenhang mit Thermalwasser nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgt eine sofortige Verplombung mittels hochsulfatbeständigem Beton in ausreichender Stärke unter Berücksichtigung der höchstmöglichen Schwefelgehalte in den Badener Quellen von 600 mg/l SO4. Die Verplombung wird mit einer Fotodokumentation inklusive einer Bestätigung der ausführenden Firma über die fachgerechte Ausführung der Arbeiten der Stadtgemeinde Baden und der Heilquellenverwaltung der Stadtgemeinde Baden übermittelt.
d) Beim Auftreten von Grundwasser während der Bauarbeiten wird in Abständen von max. 14 Tagen bis zur Fertigstellung der Hinterfüllung des Aushubes eine chemische Untersuchung des Grundwassers vorgenommen. Nachfolgende Parameter werden durch eine autorisierte Untersuchungsanstalt analysiert:
Temperatur, pH-Wert, Leitfähigkeit, Sulfid, Sulfat.
Jeder Analysebericht wird in Kopie der Stadtgemeinde Baden und der Heilquellenverwaltung der Stadtgemeinde Baden vorgelegt.
e) Die Fertigstellung der Arbeiten wird durch eine Ausführungsanzeige des Unternehmers (Konsensinhabers) der Wasserrechtsbehörde schriftlich angezeigt. Dieser Anzeige wird eine Bestätigung von einem gewerberechtlichen oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an der Ausführung der Anlage nicht beteiligt war, über die bewilligungsgemäße und fachtechnisch richtige Ausführung angeschlossen. Bei geringfügigen Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder die Zustimmung des Betroffenen vorliegt, wird zusätzlich ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem Fachkundigen verfasst und von ihm und vom Unternehmer unterfertigt wird, inklusive einer Beschreibung der durchgeführten Änderungen angeschlossen. Der gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugte des einschlägigen Fachbereiches und der Unternehmer bestätigen dazu, dass es sich um geringfügige Abweichungen handelt und diese entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind.
(2) In der Kernzone Bad Vöslau sind - in Ergänzung zu den bewilligungspflichtigen Maßnahmen gemäß § 3 dieser Verordnung - Bohrungen und Grabungen mit einer Tiefe von mehr als 3,0 m Tiefe ab anstehendem Gelände der Wasserrechtsbehörde drei Monate vor Beginn ihrer Durchführung unter Anschluss geeigneter Projektunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG 1959).
Diese Projektunterlagen haben jedenfalls auch folgenden Inhalt als Selbstverpflichtung aufzuweisen:
1. Vor Durchführung der Bauarbeiten werden bei der Stadtgemeinde Bad Vöslau und dem Berechtigten an den Heilquellen im Gemeindegebiet von Bad Vöslau Erkundigungen über die Grundwassergegebenheiten und Einbauten im Bereich der vorgesehenen Bauarbeiten eingeholt.
2. Für den Fall, dass bei den Aushubarbeiten Wasser zu Tage tritt oder Druckwasser angetroffen wird, werden nachfolgende Vorkehrungen getroffen:
a) Die Stadtgemeinde Bad Vöslau und der Berechtigte an den Heilquellen im Gemeindegebiet von Bad Vöslau werden in diesem Fall unverzüglich informiert und es werden mit ihnen alle geplanten Maßnahmen und Tätigkeiten koordiniert.
b) Es wird eine sofortige Untersuchung des anstehenden Grundwassers durchgeführt, um eine eventuell bereits vorhandene Störung des Drucksystems festzustellen. Nachfolgende Parameter werden durch eine autorisierte Untersuchungsanstalt analysiert:
Temperatur, pH-Wert, Leitfähigkeit, Sulfat.
Der Analysebericht wird in Kopie der Stadtgemeinde Bad Vöslau und dem Berechtigten an den Heilquellen im Gemeindegebiet von Bad Vöslau vorgelegt.
c) Beim Auftreten von Kluftwasser im Rahmen der Aushubarbeiten, bei dem ein Zusammenhang mit Thermalwasser nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgt eine sofortige Verplombung mittels Beton in ausreichender Stärke. Die Verplombung wird mit einer Fotodokumentation inklusive einer Bestätigung der ausführenden Firma über die fachgerechte Ausführung der Arbeiten der Stadtgemeinde Bad Vöslau und dem Berechtigten an den Heilquellen im Gemeindegebiet von Bad Vöslau übermittelt.
d) Beim Auftreten von Grundwasser während der Bauarbeiten wird in Abständen von maximal 14 Tagen bis zur Fertigstellung der Hinterfüllung des Aushubes eine chemische Untersuchung des Grundwassers vorgenommen. Nachfolgende Parameter werden durch eine autorisierte Untersuchungsanstalt analysiert:
Temperatur, pH-Wert, Leitfähigkeit, Sulfat.
Jeder Analysebericht wird in Kopie der Stadtgemeinde Bad Vöslau und dem Berechtigten an den Heilquellen im Gemeindegebiet von Bad Vöslau vorgelegt.
e) Die Fertigstellung der Arbeiten wird durch eine Ausführungsanzeige des Unternehmers (Konsensinhabers) der Wasserrechtsbehörde schriftlich angezeigt. Dieser Anzeige wird eine Bestätigung von einem gewerberechtlichen oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an der Ausführung der Anlage nicht beteiligt war, über die bewilligungsgemäße und fachtechnisch richtige Ausführung angeschlossen. Bei geringfügigen Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder die Zustimmung des Betroffenen vorliegt, wird zusätzlich ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem Fachkundigen verfasst und von ihm und vom Unternehmer unterfertigt wird, inklusive einer Beschreibung der durchgeführten Änderungen angeschlossen. Der gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugte des einschlägigen Fachbereiches und der Unternehmer bestätigen dazu, dass es sich um geringfügige Abweichungen handelt und diese entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind.
§ 5 § 5
§ 5 Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 01 PDFAnlage 2
Anl. 2
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 02PDFAnlage 3
Anl. 3
(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 03PDFAnlage 4
Anl. 4
(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 04PDFAnlage 5
Anl. 5
(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 05PDFAnlage 6
Anl. 6
(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 06PDFAnlage 7
Anl. 7
(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 07PDFAnlage 8
Anl. 8
(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 08PDFAnlage 9
Anl. 9
(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 09PDFAnlage 10
Anl. 10
(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 10PDFAnlage 11
Anl. 11
(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 11PDFAnlage 12
Anl. 12
(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 12PDFAnlage 13
Anl. 13
(Anm.: Anlage 13 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 13PDFAnlage 14
Anl. 14
(Anm.: Anlage 14 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 14PDFAnlage 15
Anl. 15
(Anm.: Anlage 15 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 15PDFAnlage 16
Anl. 16
(Anm.: Anlage 16 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 16PDFAnlage 17
Anl. 17
(Anm.: Anlage 17 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 17PDFAnlage 18
Anl. 18
(Anm.: Anlage 18 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 18PDFAnlage 19
Anl. 19
(Anm.: Anlage 19 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 19PDFAnlage 20
Anl. 20
(Anm.: Anlage 20 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 20PDFAnlage 21
Anl. 21
(Anm.: Anlage 21 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 21PDFAnlage 22
Anl. 22
(Anm.: Anlage 22 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 22PDFAnlage 23
Anl. 23
(Anm.: Anlage 23 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 23PDFAnlage 24
Anl. 24
(Anm.: Anlage 24 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 24PDFAnlage 25
Anl. 25
(Anm.: Anlage 25 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 25PDFAnlage 26
Anl. 26
(Anm.: Anlage26 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 26PDFAnlage 27
Anl. 27
(Anm.: Anlage 27 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 27PDFAnlage 28
Anl. 28
(Anm.: Anlage 28 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 28PDFAnlage 29
Anl. 29
(Anm.: Anlage 29 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 29PDFAnlage 30
Anl. 30
(Anm.: Anlage 30 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 30PDFAnlage 31
Anl. 31
(Anm.: Anlage 31 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 31PDFAnlage 32
Anl. 32
(Anm.: Anlage 32 ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
Anlage 32PDF