(1) In der Kernzone Baden sind - in Ergänzung zu den bewilligungspflichtigen Maßnahmen gemäß § 3 dieser Verordnung - Bohrungen und Grabungen mit einer Tiefe von mehr als 1,5 m Tiefe ab anstehendem Gelände der Wasserrechtsbehörde drei Monate vor Beginn ihrer Durchführung unter Anschluss geeigneter Projektunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG 1959).
Diese Projektunterlagen haben jedenfalls auch folgenden Inhalt als Selbstverpflichtung aufzuweisen:
1. Vor Durchführung der Bauarbeiten werden bei der Stadtgemeinde Baden und der Heilquellenverwaltung der Stadtgemeinde Baden Erkundigungen über die Grundwassergegebenheiten und Einbauten im Bereich der vorgesehenen Bauarbeiten eingeholt.
2. Für den Fall, dass bei den Aushubarbeiten Wasser zu Tage tritt oder Druckwasser angetroffen wird, werden nachfolgende Vorkehrungen getroffen:
a) Die Stadtgemeinde Baden und die Heilquellenverwaltung der Stadtgemeinde Baden werden in diesem Fall unverzüglich informiert und es werden mit ihnen alle geplanten Maßnahmen und Tätigkeiten koordiniert.
b) Es wird eine sofortige Untersuchung des anstehenden Grundwassers auf Hinweise auf Schwefelwasser durchgeführt, um eine eventuell bereits vorhandene Störung des Drucksystems festzustellen. Nachfolgende Parameter werden durch eine autorisierte Untersuchungsanstalt analysiert:
Temperatur, pH-Wert, Leitfähigkeit, Sulfid, Sulfat.
Der Analysebericht wird in Kopie der Stadtgemeinde Baden und der Heilquellenverwaltung der Stadtgemeinde Baden vorgelegt.
c) Beim Auftreten von schwefelhaltigem Kluftwasser im Rahmen der Aushubarbeiten, bei dem ein Zusammenhang mit Thermalwasser nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgt eine sofortige Verplombung mittels hochsulfatbeständigem Beton in ausreichender Stärke unter Berücksichtigung der höchstmöglichen Schwefelgehalte in den Badener Quellen von 600 mg/l SO4. Die Verplombung wird mit einer Fotodokumentation inklusive einer Bestätigung der ausführenden Firma über die fachgerechte Ausführung der Arbeiten der Stadtgemeinde Baden und der Heilquellenverwaltung der Stadtgemeinde Baden übermittelt.
d) Beim Auftreten von Grundwasser während der Bauarbeiten wird in Abständen von max. 14 Tagen bis zur Fertigstellung der Hinterfüllung des Aushubes eine chemische Untersuchung des Grundwassers vorgenommen. Nachfolgende Parameter werden durch eine autorisierte Untersuchungsanstalt analysiert:
Temperatur, pH-Wert, Leitfähigkeit, Sulfid, Sulfat.
Jeder Analysebericht wird in Kopie der Stadtgemeinde Baden und der Heilquellenverwaltung der Stadtgemeinde Baden vorgelegt.
e) Die Fertigstellung der Arbeiten wird durch eine Ausführungsanzeige des Unternehmers (Konsensinhabers) der Wasserrechtsbehörde schriftlich angezeigt. Dieser Anzeige wird eine Bestätigung von einem gewerberechtlichen oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an der Ausführung der Anlage nicht beteiligt war, über die bewilligungsgemäße und fachtechnisch richtige Ausführung angeschlossen. Bei geringfügigen Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder die Zustimmung des Betroffenen vorliegt, wird zusätzlich ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem Fachkundigen verfasst und von ihm und vom Unternehmer unterfertigt wird, inklusive einer Beschreibung der durchgeführten Änderungen angeschlossen. Der gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugte des einschlägigen Fachbereiches und der Unternehmer bestätigen dazu, dass es sich um geringfügige Abweichungen handelt und diese entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind.
(2) In der Kernzone Bad Vöslau sind - in Ergänzung zu den bewilligungspflichtigen Maßnahmen gemäß § 3 dieser Verordnung - Bohrungen und Grabungen mit einer Tiefe von mehr als 3,0 m Tiefe ab anstehendem Gelände der Wasserrechtsbehörde drei Monate vor Beginn ihrer Durchführung unter Anschluss geeigneter Projektunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG 1959).
Diese Projektunterlagen haben jedenfalls auch folgenden Inhalt als Selbstverpflichtung aufzuweisen:
1. Vor Durchführung der Bauarbeiten werden bei der Stadtgemeinde Bad Vöslau und dem Berechtigten an den Heilquellen im Gemeindegebiet von Bad Vöslau Erkundigungen über die Grundwassergegebenheiten und Einbauten im Bereich der vorgesehenen Bauarbeiten eingeholt.
2. Für den Fall, dass bei den Aushubarbeiten Wasser zu Tage tritt oder Druckwasser angetroffen wird, werden nachfolgende Vorkehrungen getroffen:
a) Die Stadtgemeinde Bad Vöslau und der Berechtigte an den Heilquellen im Gemeindegebiet von Bad Vöslau werden in diesem Fall unverzüglich informiert und es werden mit ihnen alle geplanten Maßnahmen und Tätigkeiten koordiniert.
b) Es wird eine sofortige Untersuchung des anstehenden Grundwassers durchgeführt, um eine eventuell bereits vorhandene Störung des Drucksystems festzustellen. Nachfolgende Parameter werden durch eine autorisierte Untersuchungsanstalt analysiert:
Temperatur, pH-Wert, Leitfähigkeit, Sulfat.
Der Analysebericht wird in Kopie der Stadtgemeinde Bad Vöslau und dem Berechtigten an den Heilquellen im Gemeindegebiet von Bad Vöslau vorgelegt.
c) Beim Auftreten von Kluftwasser im Rahmen der Aushubarbeiten, bei dem ein Zusammenhang mit Thermalwasser nicht ausgeschlossen werden kann, erfolgt eine sofortige Verplombung mittels Beton in ausreichender Stärke. Die Verplombung wird mit einer Fotodokumentation inklusive einer Bestätigung der ausführenden Firma über die fachgerechte Ausführung der Arbeiten der Stadtgemeinde Bad Vöslau und dem Berechtigten an den Heilquellen im Gemeindegebiet von Bad Vöslau übermittelt.
d) Beim Auftreten von Grundwasser während der Bauarbeiten wird in Abständen von maximal 14 Tagen bis zur Fertigstellung der Hinterfüllung des Aushubes eine chemische Untersuchung des Grundwassers vorgenommen. Nachfolgende Parameter werden durch eine autorisierte Untersuchungsanstalt analysiert:
Temperatur, pH-Wert, Leitfähigkeit, Sulfat.
Jeder Analysebericht wird in Kopie der Stadtgemeinde Bad Vöslau und dem Berechtigten an den Heilquellen im Gemeindegebiet von Bad Vöslau vorgelegt.
e) Die Fertigstellung der Arbeiten wird durch eine Ausführungsanzeige des Unternehmers (Konsensinhabers) der Wasserrechtsbehörde schriftlich angezeigt. Dieser Anzeige wird eine Bestätigung von einem gewerberechtlichen oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an der Ausführung der Anlage nicht beteiligt war, über die bewilligungsgemäße und fachtechnisch richtige Ausführung angeschlossen. Bei geringfügigen Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder die Zustimmung des Betroffenen vorliegt, wird zusätzlich ein der Ausführung entsprechender Plan, der von einem Fachkundigen verfasst und von ihm und vom Unternehmer unterfertigt wird, inklusive einer Beschreibung der durchgeführten Änderungen angeschlossen. Der gewerberechtlich oder nach dem Ziviltechnikergesetz 1993 Befugte des einschlägigen Fachbereiches und der Unternehmer bestätigen dazu, dass es sich um geringfügige Abweichungen handelt und diese entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften ausgeführt worden sind.
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