(1) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das in den Anlagen 1 bis 32 ausgewiesene Gebiet.
(2) Das gesamte Schongebiet wird in einen westlichen und in einen östlichen Bereich unterteilt, wobei die Trennung entlang der Linie der Südbahn erfolgt.
Der westliche Bereich umfasst die Außenzone Westteil sowie zusätzlich eine Kernzone in Baden und eine Kernzone in Bad Vöslau.
Der östliche Bereich umfasst die Außenzone Ostteil.
Der Bahnliniengrund befindet sich in der Außenzone Ostteil.
(3) In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebietes in einer Übersichtskarte dargestellt, wobei die Außenzone Westteil die gelb-bräunlich eingefärbte Fläche und die Außenzone Ostteil daran anschließend die gelb-grünlich eingefärbte Fläche umfasst.
Die Kernzone Baden ist als hellblau eingefärbte Fläche und die Kernzone BadVöslau als hellviolett eingefärbte Fläche dargestellt.
Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes und seine Unterteilungen sind in den Detailkarten der Anlagen 2 bis 32 dieser Verordnung dargestellt.
(4) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen dieser Schongebietsverordnung vor.
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