(1) Im westlichen Bereich des Schongebietes (Außenzone Westteil und Kernzonen Baden und Bad Vöslau) sind – unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Bewilligungspflicht – folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:
1. Die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Materialgewinnung, die nicht ohnehin bereits einer wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 31c und § 32 WRG 1959 bedürfen, sowie die wesentliche Abänderung der Betriebsart dieser Anlagen.
2. Die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Abänderung von Anlagen, die der Förderung, der Leitung, der Verarbeitung, der Lagerung oder dem Umschlag von wassergefährdenden Stoffen dienen.
Wassergefährdend sind Stoffe, die zufolge ihrer schädlichen Eigenschaften für den Menschen oder für Wassertiere oder -pflanzen, insbesondere wegen Giftigkeit, geringer biologischer Abbaubarkeit, Anreicherungsfähigkeit, sensorischer Auswirkungen und Mobilität, bei Einwirkung auf Gewässer deren ökologischen Zustand oder Nutzbarkeit, vor allem zur Wasserversorgung, nachhaltig zu beeinträchtigen vermögen.
Von dieser Bewilligungspflicht ausgenommen sind
a) Anlagen, die der Förderung, der Leitung, der Verarbeitung, der Lagerung oder dem Umschlag von wassergefährdenden Stoffen dienen, sofern dafür eine Genehmigungspflicht im Bereich des Gewerberechtes besteht;
b) die Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten unter 5.000 Liter;
c) die Lagerung sonstiger wassergefährdender Stoffe bis höchstens 2.000 Liter
in medienbeständigen Behältern zur Deckung des laufenden Bedarfs, wenn die Lagerung und Füllung unter einer 2-Barrieren-Sicherung erfolgt.
3. Die Errichtung oder wesentliche Abänderung von Betrieben zur Tierhaltung, wenn der Betrieb mehr als 10.000 Legehennen-, Junghennen-, Mastelterntier- oder Truthühnerplätze, 10.625 Mastflügelplätze, 350 Mastschweineplätze oder 115 Sauenplätze vorgesehen hat.
4. Die Durchführung unterirdischer Sprengungen ab einer Mindesttiefe von 5 m.
5. Bohrungen und Grabungen über 30 m Tiefe ab anstehendem Gelände für Zwecke aller Art sowie jede Änderung solcher Anlagen.
(2) In der Außenzone Ostteil des Schongebietes sind – unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Bewilligungspflicht – folgende Maßnahmen vor ihrer Durchführung an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:
1. Das Abteufen von Tiefbohrungen über 200 m Tiefe ab anstehendem Gelände für Zwecke aller Art sowie jede wesentliche Abänderung solcher Anlagen.
2. Das Einbringen oder Lagern von festen, flüssigen oder gasförmigen Stoffen aller Art in Tiefbohrungen gemäß Z 1 oder in mit diesen in Verbindung stehenden, künstlich geschaffenen oder natürlichen Hohlräumen.
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