Vorwort
§ 1 § 1
Die Prüfung für den technischen Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2 § 2
(1) Vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission ist unter Berücksichtigung des Arbeitsgebietes des Prüflings aus den folgenden Gegenständen einer als Gegenstand der schriftlichen und mündlichen Prüfung (Hauptgegenstand) und drei als weitere Gegenstände der mündlichen Prüfung (Nebengegenstände) festzulegen:
Fächer und Wissenstiefe | Gegenstände | ||||||||
Agrarwesen | Bautechnik | Elektrotechnik | Maschinenbau | Raumordnung | Straßen- und Brückenbau | Umwelt- und Anlagentechnik | Vermessung und Geoinformation | Wasserwirtschaft und Wasserbau | |
Bodenreform | S | ||||||||
Bauprojektmanagement | S | S | |||||||
Bautechnik - Hochbau | S | ||||||||
Datenerfassungsmethoden im Vermessungswesen | S | ||||||||
Deponietechnik und Altlasten | S | ||||||||
Elektrotechnik | S | ||||||||
Facheinschlägige rechtliche und technische Bestimmungen | S | S | S | S | S | S | S | S | S |
Fördertechnik | S | ||||||||
Förderwesen | S | ||||||||
Forstwirtschaft | S | ||||||||
Gastechnik | S | ||||||||
Geoinformationssysteme | G | ||||||||
Grundbuchsrecht | S | ||||||||
Haustechnik | S | ||||||||
Katasterwesen und Teilung von Liegenschaften | S | ||||||||
Landwirtschaft | S | ||||||||
Maschinentechnik | S | ||||||||
Örtliche Raumordnung | S | ||||||||
Planungsgrundlagen | F | ||||||||
Raumordnung als Gestaltungsaufgabe | S | ||||||||
Siedlungswasserwirtschaft | S | ||||||||
Straßen- und Brückenbau | S | ||||||||
Überörtliche Raumordnung | S | ||||||||
Umwelt- und Anlagentechnik | S | ||||||||
Wasserbau | S | ||||||||
Wasserwirtschaft | S | ||||||||
(2) In den Fächern der Gegenstände ist das jeweils in der Tabelle angeführte Kenntnisniveau nachzuweisen:
G: Grundkenntnisse (Wissen zur Lösung einfacher Fälle sowie zur Herstellung von Querbeziehungen zum eigenen Arbeitsgebiet)
F: Fachkenntnisse (fundiertes anwenderorientiertes Wissen zur Lösung von Standardfällen)
S: Spezialkenntnisse (detailliertes Wissen zur Lösung nicht routinemäßiger Fälle).
§ 3 § 3
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen folgenden Nachweis aus dem Hauptgegenstand zu erbringen:
auf Grund der zur Verfügung gestellten Unterlagen
1. Anfertigung einer entsprechend beschrifteten zeichnerischen Darstellung,
2. Durchführen von Berechnungen,
3. Darstellung von Arbeitsvorgängen oder/und
4. Wiedergabe von Kenntnissen über sein Arbeitsgebiet.
Die schriftliche Prüfung ist ein Gegenstand der Dienstprüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als sechs Stunden dauern.
§ 4 § 4
Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
1. Öffentliches Recht mit den Fächern
- Österreichisches Verfassungsrecht und
- Aufbau und Organisation der österreichischen Behörden
in Fachkenntnissen,
2. Verfahrensrecht mit den Fächern
- Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 und
- Die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze
in Fachkenntnissen,
3. Dienstrecht und Personalmanagement mit den Fächern
- Verfassungsrechtliche Grundlagen der Dienst- und Personalvertretungsrechte der NÖ Landesbediensteten und der Bundesbediensteten,
- Rechte und Pflichten der NÖ Landesbediensteten,
- Disziplinarrecht,
- Die gesetzlichen Bestimmungen über die Begründung und Beendigung eines Dienstverhältnisses nach dem NÖ Landes-Bedienstetengesetz und
- Personalmanagement
in Fachkenntnissen,
4. Den gemäß § 2 Abs. 1 festgelegten Hauptgegenstand,
5. Die gemäß § 2 Abs. 1 festgelegten drei Nebengegenstände in Grundkenntnissen,
6. Dienstnehmerschutz in Grundkenntnissen und
7. Wirtschaftliche und kaufmännische Grundkenntnisse.
§ 5 § 5
(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete, die ein abgeschlossenes einschlägiges Vollstudium oder ein abgeschlossenes einschlägiges Studium an einer höheren Schule vorweisen können, bestellt werden. Es sind ein vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission sowie die jeweils erforderliche Anzahl seiner stellvertretenden Mitglieder zu bestellen.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat ein abgeschlossenes Vollstudium an einer technischen Universität oder an einer Universität für Berg- und Hüttenwesen oder an einer Universität für Bodenkultur oder das abgeschlossene Vollstudium der Architektur an einer Universität für angewandte Kunst vorzuweisen.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Öffentliches Recht, Verfahrensrecht sowie Dienstrecht und Personalmanagement prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.
§ 6 § 6
(1) Für Prüflinge, die die Dienstprüfung nach der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, Fachsparte technischer Dienst, absolviert haben, ersetzt diese Ausbildung die mündliche Prüfung in den Gegenständen Öffentliches Recht, Verfahrensrecht, Dienstnehmerschutz, Wirtschaftliche und kaufmännische Grundkenntnisse, und einem Nebengegenstand, sofern dieser bereits im Zuge dieser Dienstprüfung absolviert wurde.
(2) Für die positive Absolvierung des Dienstausbildungsmoduls 6 für den technischen Dienst ist von Prüflingen im Bereich Luftfahrttechnik der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Berufspilotenlizenz mit Instrumentenberechtigung zu erbringen. Dieser Nachweis ersetzt die schriftliche und die mündliche Prüfung aus dem Hauptgegenstand gemäß §§ 3 und 4 Z 4.
(3) Für die positive Absolvierung des Dienstausbildungsmoduls 6 für den technischen Dienst ist von Prüflingen im Bereich der Informationstechnologie (IT) der Nachweis über
1. die Absolvierung eines facheinschlägigen hochschulischen, postsekundären Vollstudiums (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung) oder
2. die positive Absolvierung der Dienstprüfung nach der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, Fachsparte technischer Dienst, in Verbindung mit dem Nachweismodul IT
zu erbringen. In beiden Fällen ersetzt der Nachweis die schriftliche Prüfung gemäß § 3 und die mündliche Prüfung der Gegenstände gemäß § 4 Z 4 und Z 5. Abs. 1 bleibt davon unberührt.
§ 7 § 7
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.
(2) § 6 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.