(1) Für Prüflinge, die die Dienstprüfung nach der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, Fachsparte technischer Dienst, absolviert haben, ersetzt diese Ausbildung die mündliche Prüfung in den Gegenständen Öffentliches Recht, Verfahrensrecht, Dienstnehmerschutz, Wirtschaftliche und kaufmännische Grundkenntnisse, und einem Nebengegenstand, sofern dieser bereits im Zuge dieser Dienstprüfung absolviert wurde.
(2) Für die positive Absolvierung des Dienstausbildungsmoduls 6 für den technischen Dienst ist von Prüflingen im Bereich Luftfahrttechnik der Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Berufspilotenlizenz mit Instrumentenberechtigung zu erbringen. Dieser Nachweis ersetzt die schriftliche und die mündliche Prüfung aus dem Hauptgegenstand gemäß §§ 3 und 4 Z 4.
(3) Für die positive Absolvierung des Dienstausbildungsmoduls 6 für den technischen Dienst ist von Prüflingen im Bereich der Informationstechnologie (IT) der Nachweis über
1. die Absolvierung eines facheinschlägigen hochschulischen, postsekundären Vollstudiums (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung) oder
2. die positive Absolvierung der Dienstprüfung nach der NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, Fachsparte technischer Dienst, in Verbindung mit dem Nachweismodul IT
zu erbringen. In beiden Fällen ersetzt der Nachweis die schriftliche Prüfung gemäß § 3 und die mündliche Prüfung der Gegenstände gemäß § 4 Z 4 und Z 5. Abs. 1 bleibt davon unberührt.
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