(1) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Bedienstete, die ein abgeschlossenes einschlägiges Vollstudium oder ein abgeschlossenes einschlägiges Studium an einer höheren Schule vorweisen können, bestellt werden. Es sind ein vorsitzendes Mitglied der Prüfungskommission sowie die jeweils erforderliche Anzahl seiner stellvertretenden Mitglieder zu bestellen.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus dem vorsitzenden Mitglied oder einem stellvertretenden vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission (vorsitzendes Mitglied des Prüfungssenates) und bis zu fünf weiteren Mitgliedern. Bei der konkreten Auswahl ist auf die fachliche Qualifikation der Mitglieder Bedacht zu nehmen.
(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat ein abgeschlossenes Vollstudium an einer technischen Universität oder an einer Universität für Berg- und Hüttenwesen oder an einer Universität für Bodenkultur oder das abgeschlossene Vollstudium der Architektur an einer Universität für angewandte Kunst vorzuweisen.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungssenates hat bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Das die Gegenstände Öffentliches Recht, Verfahrensrecht sowie Dienstrecht und Personalmanagement prüfende Mitglied des Prüfungssenates muss rechtskundig sein.
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