(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen folgenden Nachweis aus dem Hauptgegenstand zu erbringen:
auf Grund der zur Verfügung gestellten Unterlagen
1. Anfertigung einer entsprechend beschrifteten zeichnerischen Darstellung,
2. Durchführen von Berechnungen,
3. Darstellung von Arbeitsvorgängen oder/und
4. Wiedergabe von Kenntnissen über sein Arbeitsgebiet.
Die schriftliche Prüfung ist ein Gegenstand der Dienstprüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als sechs Stunden dauern.
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