LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 01. Juli 2020
Up-to-date

(1) Vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission ist unter Berücksichtigung des Arbeitsgebietes des Prüflings aus den folgenden Gegenständen einer als Gegenstand der schriftlichen und mündlichen Prüfung (Hauptgegenstand) und drei als weitere Gegenstände der mündlichen Prüfung (Nebengegenstände) festzulegen:

Fächer und Wissenstiefe Gegenstände
Agrarwesen Bautechnik Elektrotechnik Maschinenbau Raumordnung Straßen- und Brückenbau Umwelt- und Anlagentechnik Vermessung und Geoinformation Wasserwirtschaft und Wasserbau
Bodenreform S
Bauprojektmanagement S S
Bautechnik - Hochbau S
Datenerfassungsmethoden im Vermessungswesen S
Deponietechnik und Altlasten S
Elektrotechnik S
Facheinschlägige rechtliche und technische Bestimmungen S S S S S S S S S
Fördertechnik S
Förderwesen S
Forstwirtschaft S
Gastechnik S
Geoinformationssysteme G
Grundbuchsrecht S
Haustechnik S
Katasterwesen und Teilung von Liegenschaften S
Landwirtschaft S
Maschinentechnik S
Örtliche Raumordnung S
Planungsgrundlagen F
Raumordnung als Gestaltungsaufgabe S
Siedlungswasserwirtschaft S
Straßen- und Brückenbau S
Überörtliche Raumordnung S
Umwelt- und Anlagentechnik S
Wasserbau S
Wasserwirtschaft S

(2) In den Fächern der Gegenstände ist das jeweils in der Tabelle angeführte Kenntnisniveau nachzuweisen:

G: Grundkenntnisse (Wissen zur Lösung einfacher Fälle sowie zur Herstellung von Querbeziehungen zum eigenen Arbeitsgebiet)

F: Fachkenntnisse (fundiertes anwenderorientiertes Wissen zur Lösung von Standardfällen)

S: Spezialkenntnisse (detailliertes Wissen zur Lösung nicht routinemäßiger Fälle).

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