LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Umgebungslärmschutzverordnung

NÖ Umgebungslärmschutzverordnung

In Kraft seit 24. März 2022
Up-to-date

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 § 1

§ 1 Gegenstand der Verordnung

Die Verordnung enthält nähere Bestimmungen über:

1. die Lärmindizes,

2. die Bewertungsmethoden für Lärmindizes,

3. die Schwellenwerte und Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen,

4. die Anforderungen für die Ausarbeitung, insbesondere Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt, von strategischen Lärmkarten und von Aktionsplänen sowie der jeweils mit der Ausarbeitung im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen,

5. die Festlegung der Ballungsräume,

6. die Festlegung der ruhigen Gebiete und

7. die elektronischen Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Geodaten, Aktionspläne und Berichte.

§ 2 § 2

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

1. Berechnungsgebiet : jener geografische Bereich, für den die Lärmbelastung in Form einer strategischen Lärmkarte dargestellt wird;

2. Modellgebiet : jener geografische Bereich, in dem alle schallausbreitungs-relevanten Informationen für die Berechnung und Darstellung im Berechnungsgebiet abgebildet sind;

3. Lärmindizes: gemittelte Lärmbelastung für Tageszeitabschnitte in Dezibel (dB) unter Bezugnahme auf einschlägige Normen oder Berechnungsmethoden. Das sind:

L den (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex): Lärmindex für die allgemeine Belastung

L day (Taglärmindex): Lärmindex für die Belastung während des Tages

L evening (Abendlärmindex): Lärmindex für die Belastung während des Abends und

L night (Nachtlärmindex): Lärmindex für die Belastung in der Nacht;

4. Bewertung : jede Methode zur Berechnung, Vorhersage, Einschätzung oder Messung des Wertes des Lärmindexes oder der damit verbundenen gesundheitsschädlichen Auswirkungen.

5. Schwellenwerte für Aktionsplanung: Werte, getrennt nach Schallquelle und Lärmindex, bei deren Überschreitung Lärmschutzmaßnahmen in den Aktionsplänen, insbesondere nach Maßgabe dieser Verordnung, in Erwägung zu ziehen oder einzuführen sind.

6. Gebäude : ein Gebäude mit Unterkünften im Sinne des § 1 Abs.1 Meldegesetz 1991 (MeldeG 1991), BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019;

7. ruhige Fassade : eine Fassade, an der die Lärmbelastung in einer Betrachtungshöhe von 4 m den Schwellenwert um mindestens 5 dB und die Lärmbelastung an der exponiertesten Fassade des Gebäudes um mindestens 20 dB unterschreitet;

8. besondere Schalldämmung : eine wirksame passive Schallschutzmaßnahme kombiniert mit einer Belüftungsanlage, Schalldämmlüftern oder der Möglichkeit des Lüftens über Fenster an einer ruhigen Fassade des Gebäudes;

9. Einwohner : Personen, die ihren Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG 1991), BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 104/2019, in einem Gebiet haben;

10. ruhige Gebiete : Gebiete, die auf Grund ihrer jeweiligen Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch in Bezug auf Umgebungslärm, der gegebenenfalls mit einem geeigneten Lärmindex in Zusammenhang steht, aufweisen.

§ 3 § 3

§ 3 Methoden zur Bestimmung der Lärmindizes

(1) Der L den (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) wird mit folgender Gleichung berechnet :

Dabei gilt:

1. L day (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Tag erfolgen;

2. L evening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils am Abend erfolgen;

3. L night (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel gemäß ISO 1996-2: 1987, wobei der Beurteilungszeitraum ein Jahr beträgt und die Bestimmungen jeweils in der Nacht erfolgen.

Die ISO 1996-2: 1987 kann bei der Austrian Standards plus GmbH, Heinestraße 38, 1020 Wien bezogen werden.

(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume :

1. Tag: 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr,

2. Abend: 19:00 Uhr bis 22:00 Uhr und

3. Nacht: 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr.

(3) Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter als drei Jahre sein.

2. Abschnitt

Strategische Lärmkarten

§ 4 § 4

§ 4 Bewertungsmethoden für Lärmindizes

(1) Die Werte für L den und L night für den durch Straßenverkehr hervorgerufenen Umgebungslärm werden mit den in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG (§ 14 Z 1), geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/996 (§ 14 Z 2), geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 (§ 14 Z 4), beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:

1. Schallemissionen durch Straßenverkehr: RVS 04.02.11, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. November 2021: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels) und 5 (Schallpegelmessungen);

2. Berechnung der Schallausbreitung von Straßenverkehr und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden: ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Oktober 2021.

(2) Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß § 3 Abs. 2 mit 100% günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.

(3) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische Lärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.

(4) Die in Abs. 1 erwähnten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:

1. RVS: Österreichische Forschungsgemeinschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Abs. 2 rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at,

2. ÖAL-Richtlinie: Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien., kostenfreier Download unter www.oal.at.

§ 5 § 5

§ 5 Darstellung der strategischen Lärmkarten

(1) Die Pegelbereiche sind in den strategischen Lärmkarten mittels Farbdarstellung gemäß den Festlegungen in Anlage 1 ersichtlich zu machen.

(2) Sofern das gemäß § 4 Abs. 1 anzuwendende Berechnungsverfahren keine detaillierten Angaben enthält, ist wie folgt vorzugehen :

1. Es ist in einem Raster von 5 m x 5 m zu rechnen. Der Rasterursprung hat im Nullpunkt des durch die jeweilige Projektion definierten Meridianstreifens (Gauß-Krüger: Meridian 28, 31 und 34) zu liegen.

2. Die Ermittlung der Schallimmission hat in einer Höhe von 4 m zu erfolgen. An Fassadenpunkten ist die Reflexion an der Fassade selbst nicht zu berücksichtigen, wohl aber die Reflexion an anderen Fassaden oder reflektierenden Objekten.

3. Bei der Berechnung der Schallausbreitung im selben Berechnungsgebiet sind für die Lärmquellen jeweils die gleichen Gelände- und Bodeneigenschaften einzusetzen; dabei ist auf etwaige diesbezügliche Festlegungen der anderen Länder und des Bundes im Zusammenhang mit deren Erstellung strategischer Lärmkarten Bedacht zu nehmen.

4. Aus den Rechenergebnissen in den Rasterpunkten sind für die planliche Darstellung durch Interpolation die Lage der Punkte des dargestellten Lärmindizes in 5-dB-Stufen auf den Rasterlinien zu ermitteln. Die Linien der Lärmindizes in 5-dB-Stufen sind durch Verbindung dieser Punkte zu ermitteln und sind in der strategischen Lärmkarte von einschließlich 55 dB bis 75 dB für den L den und von einschließlich 45 dB bis 70 dB für den L night darzustellen.

5. Verkehrsbedingte Schallquellen außerhalb des Berechnungsgebietes eines Ballungsraumes sind insoweit in das Modellgebiet einzubeziehen, als sie bei ungehinderter Schallausbreitung über Boden einen Immissionsbeitrag am Rand des Berechnungsgebietes von mehr als 35 dB erzeugen. Für eine in den Ballungsraum führende Hauptverkehrsstraße ist diese Bedingung erfüllt, wenn die außerhalb der Ballungsraumgrenze zu berücksichtigende Länge dieser Strecke nach den in Anlage 2 festgelegten Kriterien bestimmt wird.

(3) Die Darstellung der strategischen Lärmkarten hat elektronisch zu erfolgen. Die Farbskala mit den Pegelbereichen gemäß Anlage 1 und ein Längenmaßstab sind jedenfalls am Bildschirm abzubilden. Die Angabe von Schallpegeln für einzelne Punkte innerhalb der Karte hat ausschließlich als unterer und oberer Wert der Pegelklasse zu erfolgen. Straßennamen sowie allenfalls Namen markanter Punkte sind in die Karten einzutragen.

(4) Bei einem Ausdruck der strategischen Lärmkarte ist für die Darstellung der Farben das Farbsystem Pantone gemäß Anlage 1 zu verwenden. Ausdrucke strategischer Lärmkarten haben im Maßstab 1:25.000, 1:10.000 oder 1:5.000 zu erfolgen.

(5) Auf der strategischen Lärmkarte können auch frühere oder vorhersehbare Umgebungslärmsituationen dargestellt werden. In Ballungsräumen ist anzugeben, welchen Einfluss Hauptverkehrsstraßen auf den Lärmpegel haben.

§ 6 § 6

§ 6 Angabe der betroffenen Einwohner

(1) Für Gebiete der strategischen Lärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner aufgeschlüsselt nach Gemeinden anzugeben, für die der L den an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt:

55 dB ≤ L den 60 dB

60 dB ≤ L den 65 dB

65 dB ≤ L den 70 dB

70 dB ≤ L den 75 dB

75 dB ≤ L den

(2) Für Gebiete der strategischen Lärmkarten ist die geschätzte Anzahl der Wohnungen, der Schulen, der Krankenanstalten und die geschätzte Anzahl der Einwohner aufgeschlüsselt nach Gemeinden anzugeben, für die der L night an der Fassade in folgenden Wertebereichen liegt:

50 dB ≤ L night 55 dB

55 dB ≤ L night 60 dB

60 dB ≤ L night 65 dB

65 dB ≤ L night 70 dB

70 dB ≤ L night

Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann auch die geschätzte Zahl der Einwohner für den Bereich 45 dB ≤ L night 50 dB angegeben werden.

(3) Die Zuordnung von Wohnungen, Schulen oder Krankenanstalten in die jeweilige Pegelklasse für die Ermittlung der Anzahl nach Abs. 1 und 2 hat nach der am stärksten lärmbelasteten Fassade zu erfolgen. Für Schallemissionen durch Straßenverkehr hat die Zuordnung der Einwohner entsprechend § 4 Abs. 2 Z 2 zu erfolgen.

(4) Für Gebiete der strategischen Lärmkarten ist zusätzlich aufgeschlüsselt nach Gemeinden die auf die zweite Nachkommastelle gerundete Fläche in km ² anzugeben , für die der L den in folgenden Wertebereichen liegt:

55 dB ≤ L den 65 dB

65 dB ≤ L den 75 dB

75 dB ≤ L den

Zusätzlich ist je Gemeinde die geschätzte Anzahl der in diesen Gebieten gelegenen Wohnungen anzugeben.

(5) Sofern Auswertungen verfügbar sind, kann zusätzlich angegeben werden, wie viele Personen innerhalb der oben angeführten Geräuschpegelkategorien in Gebäuden

1. mit besonderer Schalldämmung sowie

2. mit einer ruhigen Fassade

wohnen.

§ 7 § 7

§ 7 Datenquellen

Alle Datenquellen sind unter Angabe der für die Herausgabe der Daten verantwortlichen Stelle und des Bezugszeitpunktes (Bezugzeitraumes) der Daten aufzulisten . Das für die Berechnung verwendete EDV-Programm ist anzugeben.

§ 8 § 8

§ 8 Schwellenwerte und Konfliktzonenpläne

(1) Schwellenwertlinien bilden einen Bestandteil der strategischen Lärmkarten. Sie stellen die jeweiligen Schwellenwerte in den Lärmkarten dar.

(2) Sofern nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften besondere Grenzwerte bestehen, gilt für den durch Verkehr auf Hauptverkehrsstraßen verursachten Lärm ein Schwellenwert für L den von 60 dB und für L night von 50 dB.

(3) Konfliktzonenpläne sind Bestandteil der strategischen Lärmkarten. Sie sind eine Darstellung und Beschreibung der Gebiete, in denen die Schwellwerte überschritten werden. Werden Konfliktzonenpläne verwendet, ist für die Darstellung der Differenz von Immissionspegel und Schwellenwert die Farbskala gemäß Anlage 3 zu verwenden.

§ 8a § 8a

§ 8a Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm

Bei der Bewertung der möglichen gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm für die gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 ermittelten betroffenen Einwohner sind die in Anlage 4 festgelegten Methoden zu verwenden.

3. Abschnitt

Aktionspläne

§ 9 § 9

§ 9 Maßnahmen in Aktionsplänen

(1) Die Aktionspläne sind auf Grundlage der strategischen Lärmkarten auszuarbeiten. Bei der Ausarbeitung der Aktionspläne ist das gesamte gemäß den strategischen Lärmkarten lärmbelastete Gebiet zu betrachten.

(2) Der Detaillierungsgrad der Bearbeitung ist so zu wählen, dass eine Abschätzung der Wirkung der Maßnahmen, der Kosten der Realisierung und der Anzahl der entlasteten Personen möglich ist.

(3) Für den Fall einer Überschreitung der Schwellenwerte haben die Aktionspläne Maßnahmen zur Regelung von Lärmproblemen und von Lärmauswirkungen, erforderlichenfalls einschließlich Maßnahmen zur Lärmminderung und zum Schutz ruhiger Gebiete zu enthalten. Als Maßnahmen kommen insbesondere

1. Maßnahmen der Verkehrs- und Infrastrukturplanung,

2. Maßnahmen zu Verkehrsfluss und Infrastrukturbetrieb,

3. Maßnahmen in der Raumordnung,

4. auf die Geräuschquelle ausgerichtete technische Maßnahmen,

5. Wahl von Quellen mit geringerer Lärmentwicklung,

6. Maßnahmen zur Verringerung der Schallübertragung,

7. rechtliche oder wirtschaftliche Maßnahmen oder Anreize

in Betracht.

(4) Die Maßnahmen sind tunlichst so zu setzen , dass sie gegebenenfalls auch vor Lärm aus sonstigen Quellen schützen, um so ihre Wirksamkeit zu erhöhen und den Kosten-Nutzen-Effekt zu steigern.

§ 10 § 10

§ 10 Anforderungen an Aktionspläne

Aktionspläne haben mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten :

1. eine Beschreibung der Ballungsräume, der Hauptverkehrsstraßen und der ruhigen Gebiete,

2. die für die Ausarbeitung des Aktionsplans zuständige Behörde,

3. die jeweils geltenden Schwellenwerte für die Aktionsplanung,

4. eine Zusammenfassung der der Maßnahmenplanung zugrunde gelegten Daten der strategischen Lärmkarten,

5. die Angabe und Bewertung der geschätzten Anzahl von Personen, die Umgebungslärm ausgesetzt sind,

6. die Angabe von besonderen Lärmproblemen und verbesserungsbedürftigen Situationen,

7. die Darstellung der Einbeziehung der Öffentlichkeit,

8. die bereits vorhandenen oder geplanten Maßnahmen zur Lärmminderung,

9. die Maßnahmen, die die zuständigen Behörden für die fünf Folgejahre geplant haben, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz von Gebieten, die auf Grund ihrer Ausweisung einen besonderen Schutzanspruch gegenüber Lärm aufweisen,

10. die für die Umsetzung ergänzender Einzelmaßnahmen in anderen Zuständigkeitsbereichen geltende Rechtslage und die für die Einzelmaßnahmen zuständige Behörde,

11. die langfristige Strategie zum Schutz vor Umgebungslärm,

12. verfügbare Informationen zu den Finanzmitteln bzw. Ergebnisse von Kostenwirksamkeitsanalysen oder Kosten-Nutzen-Analysen,

13. die geplanten Bestimmungen für die Bewertung der Durchführung und der Ergebnisse des Aktionsplans,

14. eine kurze Zusammenfassung der Angaben gemäß Z 1 bis 13 für die Berichterstattung an die Europäische Kommission und

15. soweit verfügbar, eine Schätzung der durch die jeweils konkret vorgesehenen Maßnahmen voraussichtlich erzielten Reduktion der Anzahl der von Umgebungslärm belasteten Personen.

4. Abschnitt

Ballungsräume und Ruhige Gebiete

§ 11 § 11

§ 11 Ballungsraum

Als Ballungsraum ist der Ballungsraum Wien anzusehen. Das sind in Verbindung mit Wien die Gemeindegebiete von Perchtoldsdorf, Brunn am Gebirge, Wiener Neudorf, Maria Enzersdorf und Mödling.

§ 12 § 12

§ 12 Ruhige Gebiete

Als ruhige Gebiete gelten die ruhigen Gebiete gemäß § 10 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung.

5. Abschnitt

Elektronische Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Geodaten, Aktionspläne und Berichte

§ 13 § 13

§ 13 Elektronische Datenformate für die Übermittlung der strategischen Lärmkarten, Geodaten, Aktionspläne und Berichte

(1) Die Landesregierung hat die strategischen Lärmkarten und die für die Darstellung der strategischen Lärmkarten erforderlichen Geodaten dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus elektronisch in Form einer Shape-Datei in der Gauß-Krüger Projektion Meridian 28, 31 und 34 zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln. Die Linien gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 sind dabei für jede Pegelklasse in getrennten Layern darzustellen. Für jeden Rasterpunkt der strategischen Lärmkarte sind dabei die Lärmindizes L den sowie L night anzugeben.

(2) Die Landesregierung hat die Aktionspläne und Berichte über die mit der Ausarbeitung der strategischen Lärmkarten gemäß § 4 bis 8 in Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus elektronisch in einem bearbeitbaren Format zugänglich zu machen sowie zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus elektronisch zur Verfügung gestellte Strukturvorlagen zu verwenden.

6. Abschnitt

Schlussbestimmung

§ 14 § 14

§ 14 Umgesetzte EU-Richtlinien

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt :

1. Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, Amtsblatt Nr. L 189 vom 18. Juli 2002, Seite 12,

2. Richtlinie (EU) 2015/996 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt Nr. L 168 vom 1. Juli 2015, Seite 1, in Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nr. L 5 vom 10. Jänner 2018, Seite 35,

3. Richtlinie (EU) 2020/367 der Kommission vom 4. März 2020 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Umgebungslärm, Amtsblatt Nr. L 67 vom 5. März 2020, Seite 132,

4. Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 der Kommission vom 21. Dezember 2020 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich gemeinsamer Methoden zur Lärmbewertung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, Amtsblatt Nr. L 269 vom 28. Juli 2021, Seite 65.

Anlage 1

Anl. 1

Farbdarstellung einzelner Pegelbereiche

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 01
PDF

Anlage 2

Anl. 2

Bestimmung der zu berücksichtigenden Länge einer in einen Ballungsraum führenden Hauptverkehrsstraße bei Lärmauswirkungen im Ballungsraum

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 02
PDF

Anlage 3

Anl. 3

Farbdarstellung des Konfliktzonenplans

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 03
PDF

Anlage 4

Anl. 4

(Anlage 4 ist als PDF dokumentiert.)

Anhänge

Anlage 04
PDF