LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Umgebungslärmschutzverordnung§ 12

§ 12§ 12

In Kraft seit 08. April 2020
Up-to-date

Als ruhige Gebiete gelten die ruhigen Gebiete gemäß § 10 Abs. 4 NÖ Raumordnungsgesetz 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung.

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