(1) Die Werte für L den und L night für den durch Straßenverkehr hervorgerufenen Umgebungslärm werden mit den in Anhang II der Richtlinie 2002/49/EG (§ 14 Z 1), geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/996 (§ 14 Z 2), geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226 (§ 14 Z 4), beschriebenen Methoden bestimmt. Dabei sind folgende Regelwerke heranzuziehen:
1. Schallemissionen durch Straßenverkehr: RVS 04.02.11, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. November 2021: Kapitel 2 (Begriffsbestimmungen), 3 (Allgemeines), 4 (Ermittlung des Schallleistungspegels) und 5 (Schallpegelmessungen);
2. Berechnung der Schallausbreitung von Straßenverkehr und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden: ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Oktober 2021.
(2) Für die Bewertung von Umgebungslärm durch Straßenverkehr gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der strategischen Lärmkartierung für alle Zeiträume gemäß § 3 Abs. 2 mit 100% günstigen Bedingungen in Richtung des Ausbreitungsweges zu rechnen.
(3) Die Bewertung der Lärmindizes für strategische Lärmkarten hat für eine Höhe von 4 m über dem Boden zu erfolgen.
(4) Die in Abs. 1 erwähnten Normen und Richtlinien können bei folgenden Stellen bezogen werden:
1. RVS: Österreichische Forschungsgemeinschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, kostenfreier Download der nach Abs. 2 rechtsverbindlichen Kapitel und Verkauf unter www.recht.fsv.at,
2. ÖAL-Richtlinie: Österreichischer Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien., kostenfreier Download unter www.oal.at.
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