LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Fischotter-Verordnung

NÖ Fischotter-Verordnung

In Kraft bis 28. Februar 2029
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Geltungsbereich und Ziel

(1) Die Verordnung gilt für die besonders geschützte Art Fischotter (Lutra lutra) in der kontinentalen biogeografischen Region . Diese wird durch die in Anlage 1 genannten Gemeinden begrenzt und in Anlage 2 dargestellt.

(2) Die Verordnung gilt an Teichanlagen , die der Zucht und Produktion von Speisefischen oder Setzlingen dienen, in einem Bereich von 50 Metern vom jeweiligen Gewässerrand.

(3) Die Verordnung gilt nicht

1. in Naturschutzgebieten,

2. in den Nationalparken Donau-Auen und Thayatal sowie

3. in den Europaschutzgebieten, in denen der Fischotter als Schutzgegenstand genannt ist.

(4) Ziel dieser Verordnung ist die Abwendung von Gefährdungen des öffentlichen Interesses an der Teichwirtschaft und der Versorgungssicherheit mit Speisefischen durch Maßnahmen zur Reduktion von Ausfraß an den von der Verordnung umfassten Teichanlagen.

§ 2 § 2

§ 2 Eingriffsmöglichkeiten, Eingriffsberechtigte

(1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 sind nur an jenen Teichanlagen erlaubt, an denen Zäunungen nicht ausreichend zielführend umsetzbar sind.

(2) An den von der Verordnung umfassten Teichanlagen dürfen, bezogen auf das Bundesland Niederösterreich, insgesamt höchstens 50 Fischotter pro Kalenderjahr entnommen werden. Dieses Eingriffskontingent umfasst für den Verwaltungsbezirk Gmünd höchstens 15 und für die übrigen Verwaltungsbezirke bzw. Teile von Verwaltungsbezirken, sofern sie sich in der kontinentalen biogeografischen Region befinden, jeweils höchstens fünf Fischotter.

(3) Gemäß den folgenden Bestimmungen dürfen

1. Fischotter ganzjährig mittels Fallen gefangen und anschließend getötet werden. Nachwuchs führende oder offensichtlich laktierende Weibchen sind unverzüglich und unversehrt freizulassen.

2. Fischotter, sofern es sich nicht um Nachwuchs führende Weibchen handelt, in der Zeit von 1. November bis 28. Februar jeden Jahres unmittelbar, d.h. durch Direktschuss mittels Langwaffe, getötet werden.

(4) Als berechtigte Person nach dieser Verordnung gilt, wer rechtmäßig eine Teichanlage gemäß § 1 Abs. 2 betreibt, eine Anmeldung durchgeführt und eine entsprechende Information im Sinn des § 5 Abs. 1 eingeholt hat.

(5) Vor jedem beabsichtigten Eingriff ist das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und dem Jagdausübungsberechtigten herzustellen.

§ 3 § 3

§ 3 Fallenfang

(1) Es dürfen nur Abfangsysteme , wie sie jagdrechtlich zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer marderartiger Tiere zulässig sind, eine Unversehrtheit der gefangenen Tiere gewährleisten und auch eine zur Feststellung des Geschlechtes erforderliche Inaugenscheinnahme des gefangenen Tieres ermöglichen, verwendet werden.

(2) Das Aufstellen und der Betrieb von Abfangsystemen sowie die Tötung in diesen Abfangsystemen dürfen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 2 NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2023, nur durch Personen, die entsprechende Kenntnisse über die schmerzfreie Tötung nachweisen können, das sind insbesondere auch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, erfolgen.

(3) Das jeweils verwendete Abfangsystem ist mindestens einmal täglich zu kontrollieren . Die Kontrolle kann entfallen, wenn das Abfangsystem mit einem elektronischen Meldesystem ausgestattet ist. Nach einer Meldung über ein elektronisches Meldesystem ist das Abfangsystem unverzüglich zu kontrollieren.

(4) Individuen anderer Arten, die irrtümlich gefangen wurden, sind unverzüglich und unversehrt frei zu lassen.

(5) Die Tötung hat rasch und möglichst schmerzfrei zu erfolgen.

(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 21/2024)

§ 4 § 4

§ 4 Unmittelbare Tötung

(1) Die Tötung hat rasch und möglichst schmerzfrei zu erfolgen.

(2) Die Tötung darf in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 2 NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2023, nur durch Personen, die entsprechende Kenntnisse über die schmerzfreie Tötung nachweisen können, das sind insbesondere auch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, vorgenommen werden.

(3) Die Tötung darf nur an Land erfolgen, Böschungsbereiche gelten als zum Gewässer gehörig.

(4) Im Fall von durch Dunkelheit eingeschränkter Sicht dürfen handelsübliche Taschenlampen mit einer Leuchtweite von maximal 100 Metern zum kurzzeitigen Anleuchten des Tieres zwecks eindeutiger Zielansprache eingesetzt werden.

§ 5 § 5

§ 5 Anmeldung, Informationseinholung, Meldung, Beweissicherung

(1) Eingriffe gemäß § 2 sind nur zulässig, wenn

1. spätestens zwei Wochen vor erstmaligem Aufstellen einer Lebendfalle oder vor unmittelbarer Tötung eines Fischotters der Landesregierung Angaben über das Vorliegen die Nichtzäunbarkeit der Teichanlage und des Fraßschadens an dieser Teichanlage per E-Mail oder Fax (E-Mail post.ru5@noel.gv.at, Fax 02742/9005 – 15220) mittels des als Anlage 3 angeschlossenen Formulars „Anmeldung zur Fischotterentnahme gem. § 5 Abs. 1 Z 1“ gemeldet wurden (Anmeldung); diese Anmeldung gilt bis zum Ende des Kalenderjahres;

und

2. am Tag des Eingriffs eine Information darüber eingeholt wurde, dass die aufgrund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge gemäß § 2 Abs. 2 weder im betreffenden Verwaltungsbezirk noch landesweit ausgeschöpft ist.

Diese Information über den Stand des Entnahmemaßes ist tagesaktuell bezirks- und landesbezogen über die Homepage des Landes Niederösterreich unter zu beziehen.

Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß am Tag des Eingriffes noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung im Sinn der Verordnung aus.

Die Berechtigung zum Eingriff bezieht sich jeweils nur auf einen Fischotter.

(2) Ein getätigter Eingriff im Sinne der §§ 3 und 4 ist innerhalb von 24 Stunden ab Tötung der Landesregierung per E-Mail oder Fax (E-Mail post.ru5@noel.gv.at, Fax 02742/9005 – 15220) mittels des als Anlage 4 angeschlossenen Formulars „Meldung über Tötung eines Fischotters“ zu melden .

(3) Zur Beweissicherung, Kontrolle und Sicherung von Begleitdaten sind der Landesregierung die getöteten Fischotter für 48 Stunden ab Einlangen der Meldung zur Verfügung zu halten. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in den Fristenlauf nicht miteinzurechnen.

Die berechtigte Person hat den Fischotterkadaver bis zur etwaigen Übergabe an die Landesregierung fachgerecht aufzubewahren.

(4) Die Landesregierung hat Kontrollen getöteter Fischotter durchzuführen.

(5) Die Landesregierung hat für die Geltungsdauer der Verordnung ein begleitendes Monitoring durchzuführen.

§ 6 § 6

§ 6 Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2029 außer Kraft.

Anlage 1

Anl. 1

Begrenzung der kontinentalen biogeographischen Region

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 01
PDF

Anlage 2

Anl. 2

Übersichtsplan

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 02
PDF

Anlage 3

Anl. 3

Anmeldung zur Fischotterentnahme gem. § 5 Abs. 1 Z 1

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 03
PDF

Anlage 4

Anl. 4

Meldung über Tötung eines Fischotters

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 04
PDF