(1) Die Maßnahmen nach Abs. 2 sind nur an jenen Teichanlagen erlaubt, an denen Zäunungen nicht ausreichend zielführend umsetzbar sind.
(2) An den von der Verordnung umfassten Teichanlagen dürfen, bezogen auf das Bundesland Niederösterreich, insgesamt höchstens 50 Fischotter pro Kalenderjahr entnommen werden. Dieses Eingriffskontingent umfasst für den Verwaltungsbezirk Gmünd höchstens 15 und für die übrigen Verwaltungsbezirke bzw. Teile von Verwaltungsbezirken, sofern sie sich in der kontinentalen biogeografischen Region befinden, jeweils höchstens fünf Fischotter.
(3) Gemäß den folgenden Bestimmungen dürfen
1. Fischotter ganzjährig mittels Fallen gefangen und anschließend getötet werden. Nachwuchs führende oder offensichtlich laktierende Weibchen sind unverzüglich und unversehrt freizulassen.
2. Fischotter, sofern es sich nicht um Nachwuchs führende Weibchen handelt, in der Zeit von 1. November bis 28. Februar jeden Jahres unmittelbar, d.h. durch Direktschuss mittels Langwaffe, getötet werden.
(4) Als berechtigte Person nach dieser Verordnung gilt, wer rechtmäßig eine Teichanlage gemäß § 1 Abs. 2 betreibt, eine Anmeldung durchgeführt und eine entsprechende Information im Sinn des § 5 Abs. 1 eingeholt hat.
(5) Vor jedem beabsichtigten Eingriff ist das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und dem Jagdausübungsberechtigten herzustellen.
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