(1) Es dürfen nur Abfangsysteme , wie sie jagdrechtlich zum Fang anderer von der Größe her vergleichbarer marderartiger Tiere zulässig sind, eine Unversehrtheit der gefangenen Tiere gewährleisten und auch eine zur Feststellung des Geschlechtes erforderliche Inaugenscheinnahme des gefangenen Tieres ermöglichen, verwendet werden.
(2) Das Aufstellen und der Betrieb von Abfangsystemen sowie die Tötung in diesen Abfangsystemen dürfen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 2 NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 78/2023, nur durch Personen, die entsprechende Kenntnisse über die schmerzfreie Tötung nachweisen können, das sind insbesondere auch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, erfolgen.
(3) Das jeweils verwendete Abfangsystem ist mindestens einmal täglich zu kontrollieren . Die Kontrolle kann entfallen, wenn das Abfangsystem mit einem elektronischen Meldesystem ausgestattet ist. Nach einer Meldung über ein elektronisches Meldesystem ist das Abfangsystem unverzüglich zu kontrollieren.
(4) Individuen anderer Arten, die irrtümlich gefangen wurden, sind unverzüglich und unversehrt frei zu lassen.
(5) Die Tötung hat rasch und möglichst schmerzfrei zu erfolgen.
(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 21/2024)
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