(1) Eingriffe gemäß § 2 sind nur zulässig, wenn
1. spätestens zwei Wochen vor erstmaligem Aufstellen einer Lebendfalle oder vor unmittelbarer Tötung eines Fischotters der Landesregierung Angaben über das Vorliegen die Nichtzäunbarkeit der Teichanlage und des Fraßschadens an dieser Teichanlage per E-Mail oder Fax (E-Mail post.ru5@noel.gv.at, Fax 02742/9005 – 15220) mittels des als Anlage 3 angeschlossenen Formulars „Anmeldung zur Fischotterentnahme gem. § 5 Abs. 1 Z 1“ gemeldet wurden (Anmeldung); diese Anmeldung gilt bis zum Ende des Kalenderjahres;
und
2. am Tag des Eingriffs eine Information darüber eingeholt wurde, dass die aufgrund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge gemäß § 2 Abs. 2 weder im betreffenden Verwaltungsbezirk noch landesweit ausgeschöpft ist.
Diese Information über den Stand des Entnahmemaßes ist tagesaktuell bezirks- und landesbezogen über die Homepage des Landes Niederösterreich unter zu beziehen.
Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß am Tag des Eingriffes noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung im Sinn der Verordnung aus.
Die Berechtigung zum Eingriff bezieht sich jeweils nur auf einen Fischotter.
(2) Ein getätigter Eingriff im Sinne der §§ 3 und 4 ist innerhalb von 24 Stunden ab Tötung der Landesregierung per E-Mail oder Fax (E-Mail post.ru5@noel.gv.at, Fax 02742/9005 – 15220) mittels des als Anlage 4 angeschlossenen Formulars „Meldung über Tötung eines Fischotters“ zu melden .
(3) Zur Beweissicherung, Kontrolle und Sicherung von Begleitdaten sind der Landesregierung die getöteten Fischotter für 48 Stunden ab Einlangen der Meldung zur Verfügung zu halten. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in den Fristenlauf nicht miteinzurechnen.
Die berechtigte Person hat den Fischotterkadaver bis zur etwaigen Übergabe an die Landesregierung fachgerecht aufzubewahren.
(4) Die Landesregierung hat Kontrollen getöteter Fischotter durchzuführen.
(5) Die Landesregierung hat für die Geltungsdauer der Verordnung ein begleitendes Monitoring durchzuführen.
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