(1) Die Verordnung gilt für die besonders geschützte Art Fischotter (Lutra lutra) in der kontinentalen biogeografischen Region . Diese wird durch die in Anlage 1 genannten Gemeinden begrenzt und in Anlage 2 dargestellt.
(2) Die Verordnung gilt an Teichanlagen , die der Zucht und Produktion von Speisefischen oder Setzlingen dienen, in einem Bereich von 50 Metern vom jeweiligen Gewässerrand.
(3) Die Verordnung gilt nicht
1. in Naturschutzgebieten,
2. in den Nationalparken Donau-Auen und Thayatal sowie
3. in den Europaschutzgebieten, in denen der Fischotter als Schutzgegenstand genannt ist.
(4) Ziel dieser Verordnung ist die Abwendung von Gefährdungen des öffentlichen Interesses an der Teichwirtschaft und der Versorgungssicherheit mit Speisefischen durch Maßnahmen zur Reduktion von Ausfraß an den von der Verordnung umfassten Teichanlagen.
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