LandesrechtNiederösterreichVerordnungenBestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs

Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs

In Kraft seit 21. Juni 2018
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

(1) Zum Schutz des Grund- und Quellwassers der Kerschbaumer-Quelle, Glashütten-Quelle, Hieslwirt-Quelle, Mitterlug-Quelle, des Forster-Brunnens, des Weißenbach-Brunnens, der Hinterlug-Quelle und der KreiIhof-Quellen der kommunalen Wasserversorgung der Stadt Waidhofen an der Ybbs werden die in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Bereiche in den Katastralgemeinden Wirts und KreiIhof der Stadt Waidhofen an der Ybbs zum Schongebiet bestimmt. Es besteht aus den Teilbereichen:

1. „Glashüttenberg – Hütterkogel“ (zum Schutz der Kerschbaumer-Quelle, Glashütten-Quelle, Hieslwirt-Quelle, Mitterlug-Quelle, des Forster-Brunnens und des Weißenbach-Brunnens),

2. „Schnabelberg“ (zum Schutz der Hinterlug-Quelle) und

3. „Eibenberg“ (zum Schutz der Kreilhof-Quellen).

(2) Das Schongebiet umfasst die blau umrandeten Flächen der in den Anlagen 1 bis 11 zu dieser Verordnung ersichtlichen planlichen Darstellungen. Ein Übersichtslageplan des Schongebiets ist als Anlage 12 Teil der Verordnung.

§ 2 § 2

§ 2 Bewilligungspflichtige Maßnahmen

Im Schongebiet sind – unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Bewilligungspflicht – folgende Maßnahmen an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:

1. Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Materialgewinnung (ausgenommen Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eine rechtskräftige bergbaurechtliche Bewilligung aufweisen);

2. Nicht punktueller Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen der auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung vorzunehmende Einsatz;

3. Errichtung und Erweiterung von Anlagen, bei denen aufgrund des Betriebes Wasser gefährdende Stoffe eingesetzt, abgeleitet oder gelagert werden;

4. Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, Leitung oder Lagerung von Mineralölen oder Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt unter plus 25°C oder von sonstigen Grundwasser schädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen, ausgenommen bei einer Lagerungsmöglichkeit von nicht mehr als 1000 l;

5. Ausbringung von Abwässern, Klärschlamm und Senkgrubenräumgut;

6. Errichtung von Verkehrsflächen (ausgenommen solche, die in den Anwendungsbereich des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2015, fallen);

7. Errichtung von Versickerungsanlagen zur Ableitung der Oberflächenwässer von Gebäuden und Verkehrsanlagen (ausgenommen solche, die in den Anwendungsbereich des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2015, fallen);

8. Errichtung und Betrieb von Abfalldeponien und Abfallsammelstellen;

9. Errichtung von Abwasserkanälen und Senkgruben;

10. die Durchführung von Sprengungen, Bohrungen, Aushubarbeiten, Abgrabungen und sonstigen Eingriffen in den Boden (Deckschichten) sowie von Regulierungsmaßnahmen an Gewässern (ausgenommen Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2015, fallen, Eingriffe in den Boden bis zu einer Tiefe von maximal 3 m unter Geländeoberkante zur Errichtung von Bauwerken sowie Maßnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eine rechtskräftige bergbau- oder baurechtliche Bewilligung aufweisen);

11. Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen und Durchführung von Großveranstaltungen;

12. die Errichtung und der Betrieb von militärischen Anlagen.

§ 3 § 3

§ 3 Anzeigepflichtige Maßnahmen

Im Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde drei Monate vor ihrer Durchführung unter Anschluss geeigneter Planunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG 1959):

1. Errichtung, Erweiterung und Abänderung von gewerblichen Betriebsanlagen;

2. Umgang mit radioaktiven Stoffen, die der Bewilligung nach den §§ 5, 6, 7, 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 in der Fassung BGBI. I Nr. 133/2015, oder einer Bauartenzulassung nach den §§ 19 oder 20 dieses Bundesgesetzes bedürfen; der Meldung ist eine Ausfertigung der Bewilligung bzw. Zulassung nach dem Strahlenschutzgesetz anzuschließen;

3. der Kahlschlag von Waldflächen größer als 3 ha;

4. landwirtschaftlicher Grünlandumbruch.

§ 4 § 4

§ 4 Kontrollpflichten

Im Schongebiet sind nachstehende Kontrollmaßnahmen einzuhalten:

1. Wer Senkgruben, Abwasserkanäle, Mistlagerstätten oder Güllegruben betreibt, hat in 5-jährlichen Abständen seine Anlagen durch eine fachkundige Person auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Die Dichtheitsprüfungen sind auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.

2. Wer Pflanzenschutzmittel zum Einsatz bringt, hat über die Art (Produktname, Registernummer), Menge und Zeitspanne, Örtlichkeit und Zeitpunkt eines Pflanzenschutzmitteleinsatzes Aufzeichnungen zu führen und hat diese auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind 7 Jahre lang aufzubewahren.

Anlage 1

Anl. 1

Detailkarte 1: Teilbereich Schnabelberg

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 01
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Anlage 2

Anl. 2

Detailkarte 2: Teilbereich Schnabelberg

(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 02
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Anlage 3

Anl. 3

Detailkarte 3: Teilbereich Schnabelberg und Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel

(Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 03
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Anlage 4

Anl. 4

Detailkarte 4: Teilbereich Schnabelberg und Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel

(Anm.: Anlage 4 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 04
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Anlage 5

Anl. 5

Detailkarte 5: Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel

(Anm.: Anlage 5 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 05
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Anlage 6

Anl. 6

Detailkarte 6: Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel

(Anm.: Anlage 6 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 06
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Anlage 7

Anl. 7

Detailkarte 7: Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 07
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Anlage 8

Anl. 8

Detailkarte 8: Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel

(Anm.: Anlage 8 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 08
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Anlage 9

Anl. 9

Detailkarte 9: Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel

(Anm.: Anlage 9 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 09
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Anlage 10

Anl. 10

Detailkarte 10: Teilbereich Glashüttenberg – Hütterkogel

(Anm.: Anlage 10 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 10
PDF

Anlage 11

Anl. 11

Detailkarte 11: Teilbereich Eibenberg

(Anm.: Anlage 11 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 11
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Anlage 12

Anl. 12

Übersicht Schongebiet Waidhofen an der Ybbs

(Anm.: Anlage 12 ist als PDF dokumentiert)

Anhänge

Anlage 12
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