Im Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde drei Monate vor ihrer Durchführung unter Anschluss geeigneter Planunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG 1959):
1. Errichtung, Erweiterung und Abänderung von gewerblichen Betriebsanlagen;
2. Umgang mit radioaktiven Stoffen, die der Bewilligung nach den §§ 5, 6, 7, 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969 in der Fassung BGBI. I Nr. 133/2015, oder einer Bauartenzulassung nach den §§ 19 oder 20 dieses Bundesgesetzes bedürfen; der Meldung ist eine Ausfertigung der Bewilligung bzw. Zulassung nach dem Strahlenschutzgesetz anzuschließen;
3. der Kahlschlag von Waldflächen größer als 3 ha;
4. landwirtschaftlicher Grünlandumbruch.
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