(1) Zum Schutz des Grund- und Quellwassers der Kerschbaumer-Quelle, Glashütten-Quelle, Hieslwirt-Quelle, Mitterlug-Quelle, des Forster-Brunnens, des Weißenbach-Brunnens, der Hinterlug-Quelle und der KreiIhof-Quellen der kommunalen Wasserversorgung der Stadt Waidhofen an der Ybbs werden die in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Bereiche in den Katastralgemeinden Wirts und KreiIhof der Stadt Waidhofen an der Ybbs zum Schongebiet bestimmt. Es besteht aus den Teilbereichen:
1. „Glashüttenberg – Hütterkogel“ (zum Schutz der Kerschbaumer-Quelle, Glashütten-Quelle, Hieslwirt-Quelle, Mitterlug-Quelle, des Forster-Brunnens und des Weißenbach-Brunnens),
2. „Schnabelberg“ (zum Schutz der Hinterlug-Quelle) und
3. „Eibenberg“ (zum Schutz der Kreilhof-Quellen).
(2) Das Schongebiet umfasst die blau umrandeten Flächen der in den Anlagen 1 bis 11 zu dieser Verordnung ersichtlichen planlichen Darstellungen. Ein Übersichtslageplan des Schongebiets ist als Anlage 12 Teil der Verordnung.
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