Im Schongebiet sind nachstehende Kontrollmaßnahmen einzuhalten:
1. Wer Senkgruben, Abwasserkanäle, Mistlagerstätten oder Güllegruben betreibt, hat in 5-jährlichen Abständen seine Anlagen durch eine fachkundige Person auf Dichtheit überprüfen zu lassen. Die Dichtheitsprüfungen sind auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.
2. Wer Pflanzenschutzmittel zum Einsatz bringt, hat über die Art (Produktname, Registernummer), Menge und Zeitspanne, Örtlichkeit und Zeitpunkt eines Pflanzenschutzmitteleinsatzes Aufzeichnungen zu führen und hat diese auf Verlangen der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Die Aufzeichnungen sind 7 Jahre lang aufzubewahren.
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