Im Schongebiet sind – unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Bewilligungspflicht – folgende Maßnahmen an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:
1. Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Materialgewinnung (ausgenommen Anlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eine rechtskräftige bergbaurechtliche Bewilligung aufweisen);
2. Nicht punktueller Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen der auf Grund gesetzlicher Verpflichtung oder behördlicher Anordnung vorzunehmende Einsatz;
3. Errichtung und Erweiterung von Anlagen, bei denen aufgrund des Betriebes Wasser gefährdende Stoffe eingesetzt, abgeleitet oder gelagert werden;
4. Errichtung und Erweiterung von Anlagen, die der Förderung, Leitung oder Lagerung von Mineralölen oder Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt unter plus 25°C oder von sonstigen Grundwasser schädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen, ausgenommen bei einer Lagerungsmöglichkeit von nicht mehr als 1000 l;
5. Ausbringung von Abwässern, Klärschlamm und Senkgrubenräumgut;
6. Errichtung von Verkehrsflächen (ausgenommen solche, die in den Anwendungsbereich des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2015, fallen);
7. Errichtung von Versickerungsanlagen zur Ableitung der Oberflächenwässer von Gebäuden und Verkehrsanlagen (ausgenommen solche, die in den Anwendungsbereich des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2015, fallen);
8. Errichtung und Betrieb von Abfalldeponien und Abfallsammelstellen;
9. Errichtung von Abwasserkanälen und Senkgruben;
10. die Durchführung von Sprengungen, Bohrungen, Aushubarbeiten, Abgrabungen und sonstigen Eingriffen in den Boden (Deckschichten) sowie von Regulierungsmaßnahmen an Gewässern (ausgenommen Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957 in der Fassung BGBl. I Nr. 137/2015, fallen, Eingriffe in den Boden bis zu einer Tiefe von maximal 3 m unter Geländeoberkante zur Errichtung von Bauwerken sowie Maßnahmen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits eine rechtskräftige bergbau- oder baurechtliche Bewilligung aufweisen);
11. Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen und Durchführung von Großveranstaltungen;
12. die Errichtung und der Betrieb von militärischen Anlagen.
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