LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Musikschulförderungsverordnung 2017

NÖ Musikschulförderungsverordnung 2017

In Kraft seit 01. Oktober 2020
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Förderungen, die aufgrund des NÖ Musikschulgesetzes 2000 vergeben werden.

§ 2 § 2

§ 2 Förderungsvoraussetzungen

(1) Der Förderantrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Musikschulverwaltungsprogrammes mittels elektronischer Datenübermittlung bis spätestens 30.11. des dem Förderjahr vorangehenden Jahres an die Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zu stellen, wobei für die Einhaltung dieser Frist der Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Förderantrages in elektronischer Form bei der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen maßgeblich ist.

(2) Die Zusammenfassung des elektronisch erstellten Förderantrages, welche automatisch aus dem dafür vorgesehenen Musikschulverwaltungsprogramm generiert wird, ist sowohl vom Schulerhalter oder der Schulerhalterin als auch von der Musikschulleitung zu unterzeichnen und bis zum oben genannten Zeitpunkt an die Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zu übersenden.

(3) Stichtag für die Angaben des Förderantrags ist der 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres.

(4) Der Schulerhalter oder die Schulerhalterin stimmt als Förderungswerber oder Förderungswerberin im Förderantrag folgendem zu:

1. Die Auszahlung der Förderung erfolgt im Förderjahr quartalsmäßig

2. Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung (Gesamtabrechnung; bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden Gesamtabrechnung inklusive des Auszugs zur Gruppe 3 des Rechnungsabschlusses gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018) ist jedenfalls nach Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses durch den Musikschulerhalter oder die Musikschulerhalterin bis spätestens 30. April des dem Förderjahr nachfolgenden Jahres in elektronischer Form der Förderstelle für das NÖ Musikschulwesen zur Verfügung zu stellen.

3. Der Schulerhalter oder die Schulerhalterin bestätigt, dass die Musikschule gemäß § 7 des Privatschulgesetzes, BGBI. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBI. I Nr. 138/2017, dem Landesschulrat für Niederösterreich angezeigt und von diesem nicht untersagt wurde.

4. Über Aufforderung werden der Abteilung Kunst und Kultur des Amtes der NÖ Landesregierung bzw. der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen statistische Daten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.

5. Schulerhalter oder Schulerhalterinnen und Höhe der Förderung werden im jährlich erscheinenden „Bericht über die Förderungsmaßnahmen der Abteilung Kunst und Kultur des Amtes der NÖ Landesregierung“ veröffentlicht. Der Schulerhalter oder die Schulerhalterin stimmt einer Verwendung seine oder ihrer Daten durch das Land Niederösterreich und der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBI. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBI. I Nr. 120/2017, ausdrücklich zu.

6. Die Landesregierung und ihre Kontrollinstanzen sind berechtigt, in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen, die die Förderung und ihre Voraussetzungen betreffen. Der Landesregierung und ihren Kontrollinstanzen sind sämtliche verlangte Auskünfte umgehend und wahrheitsgemäß zu erteilen oder erteilen zu lassen.

7. Der Schulerhalter oder die Schulerhalterin hat durch Verwendung des beziehungsweise der von der Abteilung Kunst und Kultur des Amtes der NÖ Landesregierung genannten Logos in angemessener und lesbarer Form und wenn möglich durch Anbringung des Hinweises „Gefördert durch das Land Niederösterreich“ auf sämtlichen geeigneten Medien auf die Förderung des Landes Niederösterreich hinzuweisen.

8. Der Schulerhalter oder die Schulerhalterin erklärt sich bereit, auch folgende Schüler oder Schülerinnen in die Musikschule aufzunehmen:

a) Schüler oder Schülerinnen, deren Hauptwohnsitz sich zwar in Niederösterreich, aber außerhalb des Gebietes des Schulerhalters oder der Schulerhalterin befindet

b) Schüler oder Schülerinnen, deren Hauptwohnsitz sich zwar im Gebiet eines anderen Schulerhalters oder einer anderen Schulerhalterin befindet, der ein bestimmtes Hauptfach nicht führt, das der Schüler oder die Schülerin besuchen will und dieses Hauptfach vom Schulerhalter oder der Schulerhalterin angeboten wird.

§ 3 § 3

§ 3 Mindestanforderungen an das Förderansuchen

Im Rahmen der elektronischen Übermittlung des Förderantrages unter Verwendung des dafür vorgesehenen Musikschulverwaltungsprogrammes an die Förderstelle für NÖ Musikschulwesen müssen folgende Informationen übermittelt werden:

1. Stammdaten der Musikschule und des Schulerhalters oder der Schulerhalterin sowie der zugehörigen Personen (Musikschulleitung, Bürgermeister oder Bürgermeisterin bzw. Obmann oder Obfrau, Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin)

2. Kontoinformationen zur Auszahlung der Musikschulförderung

3. Musikschulgemeinden (Grundlage für den Musikschulplan) und sämtliche weitere Unterrichtsstandorte

4. Informationen zur schulbehördlichen Genehmigung

5. Aufstellung der Schulgeldtarife inkl. Ermäßigungen und Erhöhungen

6. Aufstellung der Musikschulveranstaltungen sowie Teilnehmer oder Teilnehmerinnen an Wettbewerben aus der Musikschule

7. Anzahl der Übertrittsprüfungen / Abschlussprüfungen des vergangenen Schuljahres nach Ausbildungsstufe

8. Aufnahme von Schülern oder Schülerinnen in weiterführende Ausbildungsinstitute im vergangenen Schuljahr

9. Anzahl der Schüler oder Schülerinnen auf der Warteliste pro Instrument

10. Aufstellung der Schulräumlichkeiten sowie des Schulinstrumentariums

11. Förderrelevante Daten der Lehrenden der Musikschule inkl. Daten zur eindeutigen Identifikation, insbesondere Geburtsdatum, Kontaktinformationen, Vorrückungsstichtag, Entlohnungsgruppe sowie Entlohnungsstufe an der Gemeinde bzw. beim Verband, Vertragsart, tatsächliche Entlohnung sowie Ausbildungsnachweise.

12. Förderrelevante Daten der Schüler oder Schülerinnen der Musikschule inkl. Daten zur eindeutigen Identifikation, insbesondere Kontaktinformationen, Geburtsdatum, Zuordnung zu den jeweiligen Unterrichten.

13. Förderrelevante Unterrichtsdaten der Musikschule, insbesondere Unterrichtsdauer und Unterrichtsform, Instrumente, unterrichtete Stunden der Lehrenden inklusive der Schüler oder Schülerinnen sowie die damit verbundene Lehrverpflichtung und Wertigkeit.

14. Detaillierte Einnahmen- und Ausgabenrechnung der Musikschule zum Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderabrechnung (Gesamtabrechnung; bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden Gesamtabrechnung inklusive des Auszugs zur Gruppe 3 des Rechnungsabschlusses gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018) nach Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses durch den Musikschulerhalter oder die Musikschulerhalterin bis spätestens 30. April des dem Förderjahr nachfolgenden Jahres in elektronischer Form.

§ 4 § 4

§ 4 Einstellung und Rückerstattung der Förderung

(1) Die Förderung ist einzustellen und/oder ganz oder teilweise unter Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen zurückzuverlangen, wenn

1. die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem NÖ Musikschulgesetz 2000 nicht mehr gegeben sind, außer der Schulerhalter oder die Schulerhalterin hat eine Förderung aufgrund des § 15 Abs. 3 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 erhalten oder

2. sich herausstellt, dass die Förderung auf Grund unvollständiger oder unrichtiger Angaben vergeben oder widmungswidrig verwendet wurde oder

3. der Schulerhalter oder die Schulerhalterin die widmungsgemäße Verwendung der Förderung nicht nachweist oder

4. die Auflagen oder Bedingungen der Förderung nicht eingehalten wurden oder

5. über das Vermögen des Schulerhalters oder der Schulerhalterin das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wurde.

(2) Die zurückerstatteten Mittel sind für Zwecke der Musikschulförderung zu verwenden.

§ 5 § 5

§ 5 Inkrafttreten und Aufhebung älteren Rechts

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die NÖ Musikschulförderungsverordnung 2000, LGBI. 5200/1-4, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 4 und § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 76/2020 treten mit 30. Oktober 2020 in Kraft.