(1) Die Förderung ist einzustellen und/oder ganz oder teilweise unter Hinzurechnung der gesetzlichen Zinsen zurückzuverlangen, wenn
1. die Voraussetzungen für eine Förderung nach dem NÖ Musikschulgesetz 2000 nicht mehr gegeben sind, außer der Schulerhalter oder die Schulerhalterin hat eine Förderung aufgrund des § 15 Abs. 3 des NÖ Musikschulgesetzes 2000 erhalten oder
2. sich herausstellt, dass die Förderung auf Grund unvollständiger oder unrichtiger Angaben vergeben oder widmungswidrig verwendet wurde oder
3. der Schulerhalter oder die Schulerhalterin die widmungsgemäße Verwendung der Förderung nicht nachweist oder
4. die Auflagen oder Bedingungen der Förderung nicht eingehalten wurden oder
5. über das Vermögen des Schulerhalters oder der Schulerhalterin das Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Kostendeckung abgewiesen wurde.
(2) Die zurückerstatteten Mittel sind für Zwecke der Musikschulförderung zu verwenden.
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