(1) Der Förderantrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Musikschulverwaltungsprogrammes mittels elektronischer Datenübermittlung bis spätestens 30.11. des dem Förderjahr vorangehenden Jahres an die Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zu stellen, wobei für die Einhaltung dieser Frist der Zeitpunkt des Einlangens des vollständigen Förderantrages in elektronischer Form bei der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen maßgeblich ist.
(2) Die Zusammenfassung des elektronisch erstellten Förderantrages, welche automatisch aus dem dafür vorgesehenen Musikschulverwaltungsprogramm generiert wird, ist sowohl vom Schulerhalter oder der Schulerhalterin als auch von der Musikschulleitung zu unterzeichnen und bis zum oben genannten Zeitpunkt an die Förderstelle für NÖ Musikschulwesen zu übersenden.
(3) Stichtag für die Angaben des Förderantrags ist der 30. Oktober des dem Förderjahr vorangehenden Jahres.
(4) Der Schulerhalter oder die Schulerhalterin stimmt als Förderungswerber oder Förderungswerberin im Förderantrag folgendem zu:
1. Die Auszahlung der Förderung erfolgt im Förderjahr quartalsmäßig
2. Der Nachweis über die widmungsgemäße Verwendung der Förderung (Gesamtabrechnung; bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden Gesamtabrechnung inklusive des Auszugs zur Gruppe 3 des Rechnungsabschlusses gemäß Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018) ist jedenfalls nach Beschlussfassung des Rechnungsabschlusses durch den Musikschulerhalter oder die Musikschulerhalterin bis spätestens 30. April des dem Förderjahr nachfolgenden Jahres in elektronischer Form der Förderstelle für das NÖ Musikschulwesen zur Verfügung zu stellen.
3. Der Schulerhalter oder die Schulerhalterin bestätigt, dass die Musikschule gemäß § 7 des Privatschulgesetzes, BGBI. Nr. 244/1962, in der Fassung BGBI. I Nr. 138/2017, dem Landesschulrat für Niederösterreich angezeigt und von diesem nicht untersagt wurde.
4. Über Aufforderung werden der Abteilung Kunst und Kultur des Amtes der NÖ Landesregierung bzw. der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen statistische Daten in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
5. Schulerhalter oder Schulerhalterinnen und Höhe der Förderung werden im jährlich erscheinenden „Bericht über die Förderungsmaßnahmen der Abteilung Kunst und Kultur des Amtes der NÖ Landesregierung“ veröffentlicht. Der Schulerhalter oder die Schulerhalterin stimmt einer Verwendung seine oder ihrer Daten durch das Land Niederösterreich und der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, BGBI. I Nr. 165/1999, in der Fassung BGBI. I Nr. 120/2017, ausdrücklich zu.
6. Die Landesregierung und ihre Kontrollinstanzen sind berechtigt, in sämtliche Unterlagen Einsicht zu nehmen, die die Förderung und ihre Voraussetzungen betreffen. Der Landesregierung und ihren Kontrollinstanzen sind sämtliche verlangte Auskünfte umgehend und wahrheitsgemäß zu erteilen oder erteilen zu lassen.
7. Der Schulerhalter oder die Schulerhalterin hat durch Verwendung des beziehungsweise der von der Abteilung Kunst und Kultur des Amtes der NÖ Landesregierung genannten Logos in angemessener und lesbarer Form und wenn möglich durch Anbringung des Hinweises „Gefördert durch das Land Niederösterreich“ auf sämtlichen geeigneten Medien auf die Förderung des Landes Niederösterreich hinzuweisen.
8. Der Schulerhalter oder die Schulerhalterin erklärt sich bereit, auch folgende Schüler oder Schülerinnen in die Musikschule aufzunehmen:
a) Schüler oder Schülerinnen, deren Hauptwohnsitz sich zwar in Niederösterreich, aber außerhalb des Gebietes des Schulerhalters oder der Schulerhalterin befindet
b) Schüler oder Schülerinnen, deren Hauptwohnsitz sich zwar im Gebiet eines anderen Schulerhalters oder einer anderen Schulerhalterin befindet, der ein bestimmtes Hauptfach nicht führt, das der Schüler oder die Schülerin besuchen will und dieses Hauptfach vom Schulerhalter oder der Schulerhalterin angeboten wird.
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