LandesrechtNiederösterreichVerordnungenGrundwasserschongebiet Triesting-Piesting-Platte

Grundwasserschongebiet Triesting-Piesting-Platte

In Kraft seit 01. Januar 2015
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§ 1 § 1

Zum Schutze des Grundwassers in den im § 2 bezeichneten Teilen der Gemeinden Wöllersdorf-Steinabrückl, Matzendorf-Hölles, Enzesfeld-Lindabrunn, Leobersdorf, Felixdorf, Sollenau und Wiener Neustadt sind in diesem Gebiet

1. an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:

a) die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Sand-, Schotter- und Lehmgewinnung sowie die Abänderung der Betriebsart dieser Anlagen,

b) die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen, die der Förderung, der Leitung oder der Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt unter +25° C und einer Lagermenge von mehr als 800 l sowie von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen,

c) die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen, die der Beseitigung oder Behandlung von Abfallstoffen (Haus-, Gewerbe- und Sondermüll, Schlacke, Schutt und dergleichen) dienen,

d) die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art oder in einem Ausmaß anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden,

e) die Ableitung der Oberflächenwässer von Verkehrsanlagen über künstlich geschaffene Versickerungsanlagen und

f) die Durchführung unterirdischer Sprengungen;

2. der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:

Die Errichtung, Erweiterung und Abänderung von Anlagen sowie der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die der Bewilligung nach den §§ 5, 6 7, 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes 1969, BGBl.Nr. 227, oder einer Bauartenzulassung nach den §§ 19 und 20 dieses Bundesgesetzes bedürfen.

Der Anzeige ist eine Ausfertigung der Bewilligung bzw. Zulassung nach dem Strahlenschutzgesetz anzuschließen.

§ 2 § 2

Als Grundwasserschongebiet gilt das von den im folgenden genannten Grenzen umschlossene Gebiet (Grenzbeschreibung nach der ÖK 1:50.000; Blatt 76 “Wiener Neustadt”, aufgenommen 1960, vollständigen Kartenrevision 1975):

Westgrenze:

Von der Unterführung der alten Wöllersdorferstraße und der Bahnlinie Wöllersdorf-Steinabrückl der Südautobahn (A 1) entlang bis zur ersten Überführung einer Gemeindestraße, die von Steinabrückl kommt; dann dieser ca. 150 m entlang in westlicher Richtung bis zu einer Karrenwegabzweigung; diesen Feldweg (Karrenweg) nach Norden folgend bis zur Gemeindestraße Steinabrückl-Hölles, diese entlang bis zu einer Kreuzung und einem in Ost-West Richtung verlaufenden Fahrweg. Die weitere Grenze bildet der Fahrweg in Richtung Westen bis zur ersten Wegkreuzung (beim “Munitionslager”), dann dem Fahrweg in Richtung Norden folgend über Kote 328 bis zur Abzweigung des Fahrweges zum “Julienhof” ca. 100 m nördlich von Kote 319.

Nordgrenze:

Die Grenze bildet der Fahrweg zum “Julienhof” an der Gemeindestraße zwischen Enzesfeld und Hölles, überquert diese und folgt der alten Gemeindestraße in Richtung Osten bis zum Knick in Richtung Süden und dann dem Feldweg (Karrenweg) in nordöstliche Richtung bis zur Bahnlinie Enzesfeld-Leobersdorf; der Bahn entlang bis zur Verschwenkung nach Norden beim Bahnhof Wittmannsdorf. Von dort verläuft die Grenze einem Feldweg (Karrenweg) in östliche Richtung folgend bis zur Brücke über die Südbahn.

Ostgrenze:

Die Südbahnlinie bis zur Bundesstraße 21a beim Bahnhof Felixdorf, dann die Bundesstraße 21a bis zur Blätterstraße im Bereich der Heideansiedlung und weiter entlang der Blätterstraße bis zur Raketengasse; dieser folgend und dann entlang dem in gleicher Richtung verlaufenden Fahrweg bis zu einer Weggabelung, bei der ein Feldweg (Karrenweg) südlich abzweigt. Die weitere Grenze verläuft entlang dieses Weges vorbei an einer Kreuzung mit einem anderen Feldweg (Karrenweg) bis zum Flugfeldweg.

Südgrenze:

Der Flugfeldweg bis Kote 304 und der in gleicher Richtung verlaufende Fahrweg (alte Wöllersdorferstraße) bis zur Südautobahn (A 1).

§ 3 § 3

Soweit die im § 2 angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen und Eisenbahnlinien führen, bleiben Straßen- und Bahngrund außerhalb des Grundwasserschongebietes.

§ 4 § 4

Beim Amt der NÖ Landesregierung (Wasserrechtsabteilung), bei der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt, beim Magistrat der Stadt Wiener Neustadt und bei den Gemeindeämtern Wöllersdorf-Steinabrückl, Matzendorf-Hölles, Enzesfeld-Lindabrunn, Leobersdorf, Felixdorf und Sollenau sind Karten, aus denen die im § 2 beschriebenen Grenzen des Grundwasserschongebietes ersichtlich sind, während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme aufgelegt.

§ 5 § 5

Übertretungen des § 1 werden nach § 137 Abs. 1 WRG 1959 bestraft.