LandesrechtNiederösterreichVerordnungenGrundwasserschongebiet Triesting-Piesting-Platte§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

Soweit die im § 2 angeführten Grenzen entlang von Verkehrsflächen und Eisenbahnlinien führen, bleiben Straßen- und Bahngrund außerhalb des Grundwasserschongebietes.

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