Zum Schutze des Grundwassers in den im § 2 bezeichneten Teilen der Gemeinden Wöllersdorf-Steinabrückl, Matzendorf-Hölles, Enzesfeld-Lindabrunn, Leobersdorf, Felixdorf, Sollenau und Wiener Neustadt sind in diesem Gebiet
1. an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:
a) die Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Sand-, Schotter- und Lehmgewinnung sowie die Abänderung der Betriebsart dieser Anlagen,
b) die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen, die der Förderung, der Leitung oder der Lagerung von Mineralölen und Mineralölprodukten mit einem Stockpunkt unter +25° C und einer Lagermenge von mehr als 800 l sowie von sonstigen grundwasserschädlichen oder schwer abbaubaren Stoffen dienen,
c) die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen, die der Beseitigung oder Behandlung von Abfallstoffen (Haus-, Gewerbe- und Sondermüll, Schlacke, Schutt und dergleichen) dienen,
d) die Errichtung, Erweiterung oder Abänderung von Anlagen, bei denen chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubare Stoffe in einer Art oder in einem Ausmaß anfallen oder verwendet werden, welche die Beschaffenheit des Grundwassers gefährden,
e) die Ableitung der Oberflächenwässer von Verkehrsanlagen über künstlich geschaffene Versickerungsanlagen und
f) die Durchführung unterirdischer Sprengungen;
2. der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
Die Errichtung, Erweiterung und Abänderung von Anlagen sowie der Umgang mit radioaktiven Stoffen, die der Bewilligung nach den §§ 5, 6 7, 8 oder 10 des Strahlenschutzgesetzes 1969, BGBl.Nr. 227, oder einer Bauartenzulassung nach den §§ 19 und 20 dieses Bundesgesetzes bedürfen.
Der Anzeige ist eine Ausfertigung der Bewilligung bzw. Zulassung nach dem Strahlenschutzgesetz anzuschließen.
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