Vorwort
§ 1 § 1
Die Prüfung für den rechtskundigen Dienst ist schriftlich und mündlich abzulegen.
§ 2 § 2
(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, dass er in der Lage ist, auf Grund der zur Verfügung gestellten Akten Rechtsprobleme schwieriger Natur zu klären. Zu diesem Zweck sind zwei behördliche Erledigungen aus den in § 4 Z 2 bis 7 genannten Gegenständen fertigzustellen. Jede Erledigung gilt als ein Gegenstand im Sinne des § 21 Abs. 4 NÖ LBG, LGBl. 2100.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als acht Stunden dauern.
§ 3 § 3
(1) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Fächer der in § 4 genannten Gegenstände aufweist. Soweit nur Grundkenntnisse verlangt werden, ist eine rechtssystematische, auf die wesentlichen Inhalte des betreffenden Faches abstellende Kenntnis als ausreichend anzusehen. Werden Spezialkenntnisse verlangt, ist ein detailliertes Rechtswissen zur Lösung nicht routinemäßiger Fälle nachzuweisen.
(2) In den Fächern der materiell-rechtlichen Gegenständen (§ 4 Z 3 bis 7), die in der schriftlichen Prüfung bearbeitet wurden, sind jedenfalls Spezialkenntnisse, aufbauend auf einer Darstellung der jeweils getroffenen Erledigung, erforderlich.
§ 4 § 4
Die mündliche Prüfung umfasst folgende Gegenstände:
1. Österreichisches Verfassungsrecht, Behördenorganisation, Dienst- und Wahlrecht mit den Fächern
– Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) und
– NÖ Landesverfassung 1979
in Spezialkenntnissen, und
mit den Fächern
– Bundesverfassungsgesetz betreffend Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien,
– Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung,
– Geschäftsordnung des Amtes der NÖ Landesregierung,
– Geschäftseinteilung des Amtes der NÖ Landesregierung,
– NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetz,
– Verfassungsgesetz über die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft für den Bereich der Verwaltung des Landes Niederösterreich,
– NÖ Verlautbarungsgesetz,
– Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger,
– Bundesverfassungsgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit,
– Grundzüge des EU-Primärrechtes,
– Behörden und Verfahren nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992, der NÖ Landtagswahlordnung 1992 und der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994,
– Verfassungsrechtliche Grundlagen der Dienst- und Personalvertretungsrechte der NÖ Landesbediensteten und der Bundesbediensteten; Rechte und Pflichten der NÖ Landesbediensteten, Disziplinarrecht und die gesetzlichen Bestimmungen über die Begründung und Beendigung eines Dienstverhältnisses nach dem NÖ Landes-Bedienstetengesetz und Personalmanagement und
– NÖ Gleichbehandlungsgesetz
in Grundkenntnissen.
2. Verwaltungsverfahrensrecht, Auskunfts- und Datenschutzrecht
mit den Fächern
– Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991,
– Verwaltungsstrafgesetz 1991 und
– Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
in Spezialkenntnissen, und
mit den Fächern
– Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008,
– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
– Zustellgesetz,
– NÖ Auskunftsgesetz,
– Umweltinformationsgesetz und
– Grundzüge des Datenschutzrechtes
in Grundkenntnissen.
3. Innere Verwaltung
mit den Fächern
– Sicherheitspolizeigesetz,
– Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,
– Waffengesetz 1996,
– Versammlungsgesetz 1953,
– NÖ Veranstaltungsgesetz,
– Vereinsgesetz 2002 und
– NÖ Gemeindeordnung 1973
in Grundkenntnissen.
4. Sozialrecht
mit den Fächern
– NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz,
– NÖ Sozialhilfegesetz 2000 und
– NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz
in Grundkenntnissen.
5. Umwelt- und Landwirtschaftsrecht
mit den Fächern
– Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000,
– Abfallwirtschaftsgesetz 2002,
– Wasserrechtsgesetz 1959,
– NÖ Umweltschutzgesetz,
– NÖ Naturschutzgesetz 2000,
– Tierschutzgesetz,
– Forstgesetz 1975 und
– NÖ Jagdgesetz 1974
in Grundkenntnissen.
6. Wirtschafts- und Baurecht
mit den Fächern
– Gewerbeordnung 1994,
– Mineralrohstoffgesetz (I., V. und IX. Hauptstück),
– NÖ Raumordnungsgesetz 2014 und
– NÖ Bauordnung 2014
in Grundkenntnissen.
7. Verkehrsrecht
mit den Fächern
– Straßenverkehrsordnung 1960,
– Kraftfahrgesetz 1967 und
– Führerscheingesetz
in Grundkenntnissen.
§ 5 § 5
(1) Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen rechtskundig sein.
(2) Der Prüfungssenat besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und zwei weiteren Mitgliedern. Das vorsitzende Mitglied hat zumindest einen Gegenstand bei der mündlichen Prüfung selbst zu prüfen.
§ 6 § 6
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2014 in Kraft.
(2) § 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2025 tritt am 1. September 2025 in Kraft.