(1) In der mündlichen Prüfung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er ausreichende Kenntnisse über die Fächer der in § 4 genannten Gegenstände aufweist. Soweit nur Grundkenntnisse verlangt werden, ist eine rechtssystematische, auf die wesentlichen Inhalte des betreffenden Faches abstellende Kenntnis als ausreichend anzusehen. Werden Spezialkenntnisse verlangt, ist ein detailliertes Rechtswissen zur Lösung nicht routinemäßiger Fälle nachzuweisen.
(2) In den Fächern der materiell-rechtlichen Gegenständen (§ 4 Z 3 bis 7), die in der schriftlichen Prüfung bearbeitet wurden, sind jedenfalls Spezialkenntnisse, aufbauend auf einer Darstellung der jeweils getroffenen Erledigung, erforderlich.
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