(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, dass er in der Lage ist, auf Grund der zur Verfügung gestellten Akten Rechtsprobleme schwieriger Natur zu klären. Zu diesem Zweck sind zwei behördliche Erledigungen aus den in § 4 Z 2 bis 7 genannten Gegenständen fertigzustellen. Jede Erledigung gilt als ein Gegenstand im Sinne des § 21 Abs. 4 NÖ LBG, LGBl. 2100.
(2) Die schriftliche Prüfung darf nicht länger als acht Stunden dauern.
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