LandesrechtKärntenVerordnungenEuropaschutzgebiet „Schütt-Graschelitzen“

Europaschutzgebiet „Schütt-Graschelitzen“

In Kraft seit 24. Dezember 2014
Up-to-date

§ 1 § 1 Schutzgebiet

(1) Die südliche Bergsturzlandschaft des Dobratsch, die auch Teile der Landschaftsschutzgebiete Dobratsch (Villacher Alpe), LGBl. Nr. 45/1970, sowie Schütt-West, LGBl. Nr. 46/1970, beide in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2003, und Schütt-Ost, LGBl. Nr. 18/2005, beinhaltet, wird zum Europaschutzgebiet „Schütt-Graschelitzen“ erklärt.

(2) Das Europaschutzgebiet „Schütt-Graschelitzen“ umfasst Gebietsteile der Stadt Villach und der Marktgemeinden Arnoldstein und Nötsch im Gailtal (politische Bezirke Villach-Stadt und Villach-Land) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Arnoldstein, Federaun, Riegersdorf, Pöckau, Saak, Völkendorf und Judendorf gelegen.

(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom November 2013 (Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:60.000 – DIN A3 samt Detailplänen 1 – 42 jeweils im Maßstab 1:5.000 – DIN A3 vom November 2013 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Villach und der Bezirkshauptmannschaft Villach sowie bei den Marktgemeinden Arnoldstein und Nötsch im Gailtal während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

(4) Die in der Anlage angeführten Lebensräume nach Anhang I der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, sind in der planlichen Darstellung „Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-Richtlinie“ des Amtes der Kärntner Landesregierung, Stand 12/2014, parzellenscharf ersichtlich. Diese ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Villach und der Bezirkshauptmannschaft Villach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

§ 2 § 2 Erhaltungsziele und Erhaltungsmaßnahmen

(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Schütt-Graschelitzen vorkommenden und in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.

(2) Grundsätzlich wird die Beibehaltung der Naturnähe, aber auch die Fortführung extensiver traditioneller Bewirtschaftungen bestimmter Lebensräume angestrebt, was im Wege des Vertragsnaturschutzes umgesetzt wird.

(3) Die Erhaltungsziele sind daher die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für alle in der Anlage genannten Arten. Im Speziellen sind das die Erhaltung oder Wiederherstellung von:

1. völlig oder weitgehend natürlichen kollinen bis hochmontanen Lebensräumen;

2. naturnahen kulturlandschaftsbezogenen Lebensräumen in ihrer typischen Ausprägung und Verbreitung;

3. natürlichen oder naturnahen Wäldern mit entsprechender standortheimischer Artenzusammensetzung und Totholzanteil;

4. möglichst störungsfreien ökologischen Sonderstrukturen und Habitaten wie Gewässerränder, Auwälder, Schotter- und Kiesbänke, Feuchtbiotope, Felsformationen, Höhlen, Blockhalden, Gesteins-Schutthalden, Mager- und Trockenstandorten mit den für diese kennzeichnenden Tier- und Pflanzenarten.

§ 3 § 3 Schutzbestimmungen

Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetztes 2002, untersagt:

1. die Änderung von natürlichen oder naturnahen Wasserläufen und Wasserflächen und deren Randbereiche, die Ableitung von Wasser oder die sonstige Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes;

2. jede Veränderung und Verunreinigung von natürlichen Höhlen und deren Eingängen sowie die Beschädigung, Zerstörung oder Entnahme von natürlichen Höhleninhalten sowie die Beunruhigung von Überwinterungs- und Brutplätzen von Fledermäusen;

3. das Radfahren und Reiten in freier Landschaft bzw. abseits hiefür vorgesehener Bereiche;

4. das Ausüben des Modellflugsports sowie des Hänge- und Paragleitens;

5. das Abfahren im freien Gelände mit Schi und schiähnlichen Geräten;

6. jegliche Form des Freikletterns, Sportkletterns uÄ in den Felswänden;

7. das Lagern und Zelten sowie das Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen uÄ auf hiefür nicht vorgesehenen Flächen;

8. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden in freier Landschaft;

9. das Befahren aller Wasserflächen mit Schwimmkörpern und Wasserfahrzeugen aller Art, wie zB mit Booten, Flößen, Luftmatratzen, Wassersportgeräten, Modell-Wasserfahrzeugen udgl.;

10. das Anlegen mit Booten abseits der markierten Ein- und Ausstiegsstellen für Bootsfahrten und das Lagern auf Schotterbänken während der Brutzeit vom 1. April bis 30. Juni.

§ 4 § 4 Ausnahmen von den Schutzbestimmungen

Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen:

1. die zeitgemäße, auf die naturräumlichen Voraussetzungen abgestimmte land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;

2. der notwendige Betrieb, der Umbau sowie Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden und im öffentlichen Interesse stehenden Infrastrukturanlagen (zB Wasserver- und -entsorgungsanlagen, elektrizitätsrechtliche Anlagen, Wege, Radwege, Straßen, Eisenbahn usw.) sowie wasserwirtschaftliche Vorhaben mit öffentlichem Interesse, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht;

3. Bereiche innerhalb von geschlossenen Siedlungen und der zum Siedlungsbereich gehörigen, besonders gestalteten Flächen wie Vorgärten, Haus- und Obstgärten;

4. das Betreten oder Befahren von Grundstücken durch den Grundeigentümer für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenen Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel nicht widerspricht;

5. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen, wie insbesondere nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2014, und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013, sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl. Nr. 21, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013;

6. Maßnahmen im Rahmen eines Wiederverleihungsverfahrens nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2014.

§ 5 § 5 Ausnahmebewilligungen

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.

(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:

1. Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vorhaben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (zB Überwachung des Erhaltungszustandes von Schutzgütern oder im Rahmen von Berichtspflichten gem. Art. 11 und 17 FFH-Richtlinie 92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) gelegen sind;

2. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen;

3. Vorhaben, die im Hinblick auf Art. 7a Abs. 2 K-LVG der Förderung des Umweltbewusstseins der Bewohner und Besucher Kärntens zu Schulungs- und Lehrzwecken dienen;

4. das Errichten von Bauwerken und baulichen Anlagen, auch jener, die keiner Baubewilligung bedürfen, welche jedoch für die Erreichung der Ziele des Europaschutzgebietes, wie beispielsweise in Form von Einrichtungen zur themenbezogenen Besucherlenkung oder Bruthilfen für Vogelarten uÄ, notwendig sind;

5. die Errichtung von Baustellenwegen, -einrichtungen und -tafeln, welche auf ein konkretes Bauvorhaben befristet sind;

6. das gewerbsmäßige Befahren des Gailflusses mit Wasserfahrzeugen.

§ 6 § 6 Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Schütt-Graschelitzen“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

§ 7 § 7 Strafen

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft.

§ 8 § 8 Umsetzungshinweis

Durch diese Verordnung werden umgesetzt:

1. die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 13 und

2. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S. 13.

Anlagen

Anl. 1

Die Anlage zu dieser Verordnung finden Sie im Landesgesetzblatt unter LGBl Nr 67/2014.