(1) Diese Verordnung dient der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Europaschutzgebiet Schütt-Graschelitzen vorkommenden und in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.
(2) Grundsätzlich wird die Beibehaltung der Naturnähe, aber auch die Fortführung extensiver traditioneller Bewirtschaftungen bestimmter Lebensräume angestrebt, was im Wege des Vertragsnaturschutzes umgesetzt wird.
(3) Die Erhaltungsziele sind daher die Erhaltung oder Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für alle in der Anlage genannten Arten. Im Speziellen sind das die Erhaltung oder Wiederherstellung von:
1. völlig oder weitgehend natürlichen kollinen bis hochmontanen Lebensräumen;
2. naturnahen kulturlandschaftsbezogenen Lebensräumen in ihrer typischen Ausprägung und Verbreitung;
3. natürlichen oder naturnahen Wäldern mit entsprechender standortheimischer Artenzusammensetzung und Totholzanteil;
4. möglichst störungsfreien ökologischen Sonderstrukturen und Habitaten wie Gewässerränder, Auwälder, Schotter- und Kiesbänke, Feuchtbiotope, Felsformationen, Höhlen, Blockhalden, Gesteins-Schutthalden, Mager- und Trockenstandorten mit den für diese kennzeichnenden Tier- und Pflanzenarten.
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