Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 4 und 5 sowie der Bestimmungen des Kärntner Naturschutzgesetztes 2002, untersagt:
1. die Änderung von natürlichen oder naturnahen Wasserläufen und Wasserflächen und deren Randbereiche, die Ableitung von Wasser oder die sonstige Beeinträchtigung des natürlichen Wasserhaushaltes;
2. jede Veränderung und Verunreinigung von natürlichen Höhlen und deren Eingängen sowie die Beschädigung, Zerstörung oder Entnahme von natürlichen Höhleninhalten sowie die Beunruhigung von Überwinterungs- und Brutplätzen von Fledermäusen;
3. das Radfahren und Reiten in freier Landschaft bzw. abseits hiefür vorgesehener Bereiche;
4. das Ausüben des Modellflugsports sowie des Hänge- und Paragleitens;
5. das Abfahren im freien Gelände mit Schi und schiähnlichen Geräten;
6. jegliche Form des Freikletterns, Sportkletterns uÄ in den Felswänden;
7. das Lagern und Zelten sowie das Abstellen von Wohnwägen, Wohnmobilen uÄ auf hiefür nicht vorgesehenen Flächen;
8. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden in freier Landschaft;
9. das Befahren aller Wasserflächen mit Schwimmkörpern und Wasserfahrzeugen aller Art, wie zB mit Booten, Flößen, Luftmatratzen, Wassersportgeräten, Modell-Wasserfahrzeugen udgl.;
10. das Anlegen mit Booten abseits der markierten Ein- und Ausstiegsstellen für Bootsfahrten und das Lagern auf Schotterbänken während der Brutzeit vom 1. April bis 30. Juni.
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