(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt:
1. Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vorhaben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (zB Überwachung des Erhaltungszustandes von Schutzgütern oder im Rahmen von Berichtspflichten gem. Art. 11 und 17 FFH-Richtlinie 92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU) gelegen sind;
2. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen;
3. Vorhaben, die im Hinblick auf Art. 7a Abs. 2 K-LVG der Förderung des Umweltbewusstseins der Bewohner und Besucher Kärntens zu Schulungs- und Lehrzwecken dienen;
4. das Errichten von Bauwerken und baulichen Anlagen, auch jener, die keiner Baubewilligung bedürfen, welche jedoch für die Erreichung der Ziele des Europaschutzgebietes, wie beispielsweise in Form von Einrichtungen zur themenbezogenen Besucherlenkung oder Bruthilfen für Vogelarten uÄ, notwendig sind;
5. die Errichtung von Baustellenwegen, -einrichtungen und -tafeln, welche auf ein konkretes Bauvorhaben befristet sind;
6. das gewerbsmäßige Befahren des Gailflusses mit Wasserfahrzeugen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise