(1) Die südliche Bergsturzlandschaft des Dobratsch, die auch Teile der Landschaftsschutzgebiete Dobratsch (Villacher Alpe), LGBl. Nr. 45/1970, sowie Schütt-West, LGBl. Nr. 46/1970, beide in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2003, und Schütt-Ost, LGBl. Nr. 18/2005, beinhaltet, wird zum Europaschutzgebiet „Schütt-Graschelitzen“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Schütt-Graschelitzen“ umfasst Gebietsteile der Stadt Villach und der Marktgemeinden Arnoldstein und Nötsch im Gailtal (politische Bezirke Villach-Stadt und Villach-Land) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Arnoldstein, Federaun, Riegersdorf, Pöckau, Saak, Völkendorf und Judendorf gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz, UAbt. Naturschutz des Amtes der Kärntner Landesregierung vom November 2013 (Datum Bearbeitungsstand) im Maßstab 1:60.000 – DIN A3 samt Detailplänen 1 – 42 jeweils im Maßstab 1:5.000 – DIN A3 vom November 2013 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Villach und der Bezirkshauptmannschaft Villach sowie bei den Marktgemeinden Arnoldstein und Nötsch im Gailtal während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
(4) Die in der Anlage angeführten Lebensräume nach Anhang I der FFH-Richtlinie 92/43/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, sind in der planlichen Darstellung „Lebensraumtypen gemäß Anhang I FFH-Richtlinie“ des Amtes der Kärntner Landesregierung, Stand 12/2014, parzellenscharf ersichtlich. Diese ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und beim Magistrat der Stadt Villach und der Bezirkshauptmannschaft Villach während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
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