Mindestentlohnung des im Kindergarten oder der Kindertagesstätte beschäftigten Personals
Vorwort
§ 1 § 1 Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe
(1) Die Mindestentlohnung wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) In Anlehnung an den Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV) werden für das im Kindergarten oder in der Kindertagesstätte beschäftigte pädagogische Personal folgende Verwendungsgruppen festgelegt:
1. Ersatzpersonal für Kleinkinderzieherin,
2. Kleinkinderzieherin mit Ausbildung,
3. gruppenführende Kleinkinderzieherin mit Ausbildung,
4. Elementarpädagogin und
5. gruppenführende Elementarpädagogin.
(3) Die Mindestentlohnung kann aus den Gehaltsstufen der jeweiligen Verwendungsgruppe gemäß der Anlage dieser Verordnung entnommen werden.
(4) Die Höhe der Leitungszulage und der Zulage für Inklusive Elementarpädagoginnen ergibt sich ebenfalls aus der Anlage dieser Verordnung.
§ 2 § 2 Sonstiges
(1) Die Mindestentlohnung beruht auf einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 37 Stunden exklusive Mittagspausen für Vollbeschäftigte.
(2) Für die Einstufung in den Verwendungsgruppen werden facheinschlägige Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet.
(3) Die sonstigen auf das Dienstverhältnis anzuwendenden dienst- und kollektivvertragsrechtlichen Bestimmungen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
§ 3 § 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft.
Anlage
Anl. 1
Vergleiche Anlage in LGBl Nr 17/2024.