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Verordnungen
Mindestentlohnung des im Kindergarten oder der Kindertagesstätte beschäftigten Personals
§ 3
§ 3 § 3Inkrafttreten
In Kraft seit 01. September 2023
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§ 3 § 3Inkrafttreten — Mindestentlohnung des im Kindergarten oder der Kindertagesstätte beschäftigten Personals
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Diese Verordnung tritt mit 1. September 2023 in Kraft.
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