(1) Die Mindestentlohnung beruht auf einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von 37 Stunden exklusive Mittagspausen für Vollbeschäftigte.
(2) Für die Einstufung in den Verwendungsgruppen werden facheinschlägige Vordienstzeiten zur Gänze angerechnet.
(3) Die sonstigen auf das Dienstverhältnis anzuwendenden dienst- und kollektivvertragsrechtlichen Bestimmungen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
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