(1) Die Mindestentlohnung wird durch die Verwendungsgruppe und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.
(2) In Anlehnung an den Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreich (SWÖ-KV) werden für das im Kindergarten oder in der Kindertagesstätte beschäftigte pädagogische Personal folgende Verwendungsgruppen festgelegt:
1. Ersatzpersonal für Kleinkinderzieherin,
2. Kleinkinderzieherin mit Ausbildung,
3. gruppenführende Kleinkinderzieherin mit Ausbildung,
4. Elementarpädagogin und
5. gruppenführende Elementarpädagogin.
(3) Die Mindestentlohnung kann aus den Gehaltsstufen der jeweiligen Verwendungsgruppe gemäß der Anlage dieser Verordnung entnommen werden.
(4) Die Höhe der Leitungszulage und der Zulage für Inklusive Elementarpädagoginnen ergibt sich ebenfalls aus der Anlage dieser Verordnung.
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